Gemeindeamt des Kantons Zürich rügt die Spital-Betriebskommission

Ausgaben beschlossen, für welche die Delegiertenversammlung zuständig ist – Urnenabstimmung verpasst

Das Gemeindeamt hat bei der HRM-Jahresrechnung des Spitals Affoltern 2012 Mängel festgestellt. Im Rahmen einer Besprechung dieses Falls mit dem Bezirksrat wurde vereinbart, dass das Spital Unterlagen über die Investitionen in die Palliativstation zur Verfügung stellt, um die kreditrechtliche Ausgabenbewilligung unter die Lupe zu nehmen. Weil auch hier Mängel zutage traten, veranlasste das Gemeindeamt eine aufsichtsrechtliche Prüfung bestehender Verpflichtungskredite beim Zweckverband Spital. Dazu zählten alle 72 Investitionsprojekte ab dem Jahr 2006. Die Prüfung erfolgte aufgrund von Stichproben; 16 Projekte wurden ausgewählt. Bei neun Vorhaben fand das Gemeindeamt Gründe für Beanstandungen. Es hat dazueinen Bericht verfasst, der dem «Anzeiger» vorliegt.

Palliativstation: Urnenabstimmung wäre notwendig gewesen

Im Falle eines Umbaus des «Doktorhauses» zur Palliativstation fehlt es gemäss Gemeindeamt im Umfang von zirka 6 Mio. Franken an einer entsprechenden Ausgabenbewilligung. «Für die Kreditbewilligung wäre die Zustimmung der Verbandsgemeinden (Urnenabstimmung) notwendig gewesen», kommt das Gemeindeamt zum Schluss. Die Delegiertenversammlung (DV) bewilligte seinerzeit lediglicheinen pauschalen Kostenanteil von1 Mio. Franken. Gemäss den damals gültigen Statuten hatte die DV die Kompetenz für subventionsberechtigte einmalige Ausgaben von 1 Mio. Franken. Neue subventionsberechtigte Ausgaben von über 1 Mio. fielen in die Zuständigkeit der Verbandsgemeinden. Für nicht subventionsberechtigte Ausgaben lag die damalige Grenze bei 250000 Franken. Für die Palliativstation lag damals eine Grobkostenschätzung von 3 Mio. Franken vor; eine Beitragszusicherung des Kantons lag nicht vor. Man wollte die fehlenden Finanzen durch Spenden beschaffen, deren Zusagen in Form von Absichtserklärungen laut Gemeindeamt für die Bestimmung des Netto-Kredites nicht genügend sind. «Somit hätte eine Bruttokreditbewilligung von 3 Mio. Franken oder zu einem späteren Zeitpunkt von rund 4,5 Mio. bzw. 7 Mio. Franken eingeholt werden müssen. Diese wäre in die Zuständigkeit der Verbandsgemeinden gefallen», folgert das Gemeindeamt.

Ausgaben, die dem gleichen Zweck dienen, sind zusammenzurechnen

Für neue einmalige Ausgaben besteht für die Betriebskommission eine Limite von 250 000 Franken im Einzelfall, der jährliche Gesamtbetrag beträgt maximal 500000 Franken. Die Kosten für den Ausbau eines Klinik-Informations-Systems lagen bei 425 000 Franken, also in der Kompetenz der DV. Ein erster Kreditantrag der BK belief sich auf 245 000 Franken – ein Betrag der nur minimal unter deren Zuständigkeitslimite liegt und nur dankeines Spezialrabatts von knapp 9000 Franken erreicht wurde; zudem, so das Gemeindeamt, habe die Anschaffung wiederkehrende Kosten von knapp 37 000 Franken ausgelöst. Weil alle Ausgaben, die dem gleichen Zweck dienen, für die Kreditbewilligung zusammenzurechnen sind, wäre vorliegend nicht die BK, sondern die DV zuständig gewesen.

Ähnlich verhält es sich im Fall der neuen Praxen auf dem OVA-Areal. Der Kredit für den Innenausbau des Mietobjektes (228000 Franken) lag zwar innerhalb der Limite für die BK. Weil sie die Mietkosten von jährlich 33 000 Franken in einem separaten Antrag genehmigen liess, hat sie laut Gemeindeamt das Trennungsverbot nicht berücksichtigt. «Da sich die Mieterausbauten und die Mietkosten gegenseitig bedingen, müssen die Kosten zur Ermittlung der gesamten Investitionen zusammengerechnet werden, womit die Kreditbewilligung der Delegiertenversammlung zugefallen wäre», schreibt das Gemeindeamt.

Strengere Massstäbe

Fazit: Das Gemeindeamt des Kantons Zürich legt strengere Massstäbe an als das bisher in der Praxis der BK geschehen ist. Es verzichtet aber auf weiterführende aufsichtsrechliche Massnahmen. Die BK akzeptiert die vom Gemeindeamt festgestellten Mängel und betont, es sei nie die Absticht gewesen, «das zuständige höhere Organ bewusst zu umgehen». Die hohen Anforderungen an Bestimmungen für statutarische Kreditlimiten seien weder dem damaligen Direktor noch der BK bekannt gewesen. Sie folgert in einem Brief an Gemeinden und Delegierte des Zweckverbandes:

– Ersatzinvestitionen müssen «fast ausschliesslich» als neue Ausgaben behandelt werden.

– Spenden in Form von Absichtserklärungen dürfen nicht für die Bestimmung eines (Netto-)Kredites herangezogen werden.

– Kreditumfänge für Informatik-Beschaffungen sind seit jeher problematisch; der Rahmen könne schnell überschritten werden. Für Systemerweiterungen will man der Empfehlung des Gemeindeamtes folgen und nur noch «Rahmenkredite» verwenden.

– Einmalige und feste Kosten (zum Beispiel Miete) müssen wegen des «Trennungsverbots» für Kreditanträge zusammengerechnet werden. (-ter.)

Kommentar auf Seite 7

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