Stadtratswahlen in Affoltern: Stimmrechtsrekurs abgewiesen

Der Bezirksrat hat einen Stimmrechtsrekurs gegen die Wahlen vom 15. April in Affoltern abgewiesen. Beanstandet wurde nicht nur die Wahl von Eliane Studer Kilchenmann in den Stadtrat, sondern auch jene von Martin Gallusser oder von Primarschulpflegerin Esther Gallusser.

In ihrem Stimmrechtsrekurs vom 18. April gegen die Erneuerungswahlen des Stadtrats und der Primarschulpflege hatten die drei bürgerlichen Gemeinderäte Susanne Leuenberger, Hans Finsler und Hermann Brütsch eine Unvereinbarkeit moniert, da die gewählte Stadträtin Eliane Studer Kilchenmann als Kindergärtnerin Angestellte der (Einheits-)Stadt Affoltern ist. Einen weiteren Konflikt sahen sie in der Wahl von Martin Gallusser in den Stadtrat und dessen Frau Esther Gallusser in die Primarschulpflege, weil Ehepartner nicht demselben Exekutivorgan angehören dürfen.

Nicht vom Stadtrat angestellt

«Die Aufgaben der Schulpflege sind im Gemeindegesetz und in der (neuen) Gemeindeordnung definiert», entgegnet die Gemeinde Affoltern. «Die Schulpflege gilt als eigenständige Kommission und ist dem Stadtrat nicht unterstellt. Der Stadtrat hat deshalb in den definierten Bereichen gegenüber der Schulpflege keine Weisungs-, Überwachungs- und Selbsteintrittsrechte. Nachdem die Kindergärtnerin von der Primarschulpflege und nicht vom Stadtrat angestellt wird, besteht deshalb keine Unvereinbarkeit.»

Der Bezirksrat teilt diese Ansicht. In seinem Beschluss vom 15. Mai hält er fest, dass «bei Eliane Studer Kilchenmann zwischen dem Amt als Stadträtin Affoltern am Albis und ihrer Anstellung als Lehrperson im Kindergarten Breiten 3 keine Unvereinbarkeiten vorliegen.» Keine Unvereinbarkeiten ortet der Bezirksrat auch zwischen der Wahl von Martin Gallusser in den Stadtrat und Esther Gallusser in die Primarschulpflege. Schliesslich seien Stadtrat und Schulpflege nicht «dasselbe Exekutivorgan».

Weitere Beschwerde unwahrscheinlich

Der Bezirksrat Affoltern hält in seinem noch nicht rechtskräftigen Entscheid vom 15. Mai zudem fest, dass bei einer allfälligen Unvereinbarkeit die Wahl trotzdem gültig gewesen wäre. Die Person hätte sich dann jedoch vor Amtsantritt für das eine oder für das andere Amt entscheiden müssen. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

Er habe den Beschluss noch gar nicht gesehen, verrät Hans Finsler auf Anfrage. Wahrscheinlich werde er den Entscheid aber nicht vors Verwaltungsgericht weiterziehen – sofern die Begründung stichhaltig sei.

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