Quartierplan Kellerrain-Bergacher Obfelden

Der Gemeinderat beschloss am 1. September 2015, gestützt auf § 147 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG), die Verfahrenseinleitung des Quartierplans Kellerrain–Bergacher. Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte die Verfahrenseinleitung mit Verfügung vom 18. Januar 2017.

Das Quartierplangebiet wird wie folgt begrenzt: Im Norden durch die Bauzone (Ausnahme Kat.-Nrn. 2302, 3960 und 4688, jeweils mit ganzer Parzelle), im Osten durch den Wolserbach (inkl. der grösstenteils in der Freihaltezone liegenden Parzellen Kat.-Nrn. 389, 423, 1355 und 1356) und die östliche Parzellengrenze von Kat.-Nr. 1909, im Süden durch die Dorfstrasse (Staatsstrasse Kat.-Nr. 4699, exklusive) sowie im Westen durch die Fabrikstrasse (exkl. Kat.-Nrn. 4706 und 4228 bis 4234) und die westlichen Grundstücksgrenzen der Parzellen Kat.-Nrn. 2546 bis 2548, 3938, 2936, 3906 und 1600 (d.h. exkl. Überbauung Morgenhölzlistrasse). Massgebend ist der Plan des Beizugsgebiets 1:1000 vom 2. Juli 2015.

Den Grundeigentümern des Beizugsgebiets wurde der Einleitungsbeschluss des Gemeinderats sowie die kantonale Genehmigung der Verfahrenseinleitung schriftlich mitgeteilt(§ 148 PBG). Der Einleitungsbeschluss, die Genehmigungsverfügung und die weiteren Unterlagen liegen während der Rekursfrist in der Gemeindeverwaltung zur öffentlichen Einsicht auf (§ 148 PBG und § 5 PBG).

Gegen den Gemeinderatsbeschluss zur Quartierplaneinleitung sowie gegen die Genehmigung durch die Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Publikation bzw. von der Zustellung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Mit dem Rekurs gegen die Einleitung kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens fehlten. Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden (§ 148 Abs. 2 PBG).

Obfelden, 3. Februar 2017

Gemeinderat Obfelden