Quartierplan Postareal

Der Gemeinderat beschloss am 23. August 2016 gestützt auf § 147 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) die Verfahrenseinleitung des Quartierplans «Postareal». Die Bau-direktion des Kantons Zürich genehmigte die Verfahrenseinleitung mit Verfügung vom 9. Dezember 2016.

Das Quartierplangebiet wird wie folgt begrenzt: Im Norden durch die Grundstücksgrenzen der Parzellen Kat.-Nrn. 3803, 4023, 3777 und 4345, im Westen durch die Grundstücke Kat.-Nr. 4345, im Süden durch die Ottenbacherstrasse (Staatsstrasse, Route 660, regionale Verbindungsstrasse) sowie im Osten durch die Dorfstrasse (Staatsstrasse, Route 654, regionale Verbindungsstrasse). Massgebend ist der Plan des Beizugsgebiets 1:500).

Den Grundeigentümern des Beizugsgebiets wurde der Einleitungsbeschluss des Gemeinderats sowie die kantonale Genehmigung der Verfahrenseinleitung schriftlich mitgeteilt (§ 148 PBG). Der Einleitungsbeschluss, die Genehmigungsverfügung und die weiteren Unterlagen liegen während der Rekursfrist in der Gemeindeverwaltung zur öffentlichen Einsicht auf (§ 148 PBG und § 5 PBG).

Gegen den Gemeinderatsbeschluss zur Quartierplaneinleitung sowie gegen die Genehmigung durch die Baudirektion kann innert 30 Tagen, von derPublikation bzw. von der Zustellung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Mit dem Rekurs gegen die Einleitung kann nur geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens fehlten. Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden (§ 148 Abs. 2 PBG).

Obfelden, 17. Februar 2017

Gemeinderat Obfelden