Quellfassungen Sennweid in Affoltern am Albis

In Anwendung der §§ 35 ff des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz hat der Gemeinderat mit Beschluss Nr. 39 vom 7. Februar 2017 den Festsetzungsbeschluss vom 19. Februar 1991 betreffend Schutzzonen Sennweid, Affoltern am Albis aufgehoben bzw. die überarbeiteten Schutzzonen der Quellfassungen Sennweid 2 und 3, gemäss Schutzzonenplan und entsprechendem Schutzzonenreglement vom 26. August 2016 festgesetzt.

Die Unterlagen liegen in der Gemeindeverwaltung Affoltern am Albis, Tiefbauabteilung, Obere Bahnhofstrasse 7, während der Schalteröffnungszeit zur Einsicht auf.

Gegen diesen Beschluss bzw. die Festsetzung der Schutzzonen und den Erlass des Reglements, kann innert 30 Tagen, vom Tage der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Affoltern am Albis, 17. Februar 2017

Der Gemeinderat