Grundächerstrasse und Grundächersteig

Gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2017 werden an der Grundächerstrasse und am Grundächersteig zur Durchsetzung des rechtsgültig bestehenden Teilfahrverbotes bzw. zur Unterbindung des Fahrverkehrs drei Absperrpfosten montiert (Standorte gemäss Situationsplan vom 24. März 2017). Die Unterlagen liegen während der Rekursfrist in der Gemeindeverwaltung zur Einsicht auf.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Wettswil am Albis, 13. April 2017

Gemeinderat Wettswil am Albis