Genehmigung revidierte Grundwasserschutzzonen

Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer und § 35 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz hat das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft mit Verfügung vom 4. April 2017 die mit Beschlüssen der Gemeinderäte Bonstetten und Hedingen vom 31. Januar und 14. März 2017 festgesetzten, überarbeiteten Grundwasserschutzzonen und das entsprechende Reglement um die Quellfassungen Kubismatt, Müliberg und Strumberg neu genehmigt.

Gegen diese Verfügungen kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Akten können vom 21. April bis 22. Mai 2017 in der Abteilung Bau, Gemeindeverwaltung Bonstetten, Am Rainli 2, 8906 Bonstetten, bzw. auf der Gemeinderatskanzlei Hedingen, Zürcherstrasse 27, 8908 Hedingen, eingesehen werden.

Bonstetten, 21. April 2017

Amt für Abfall, Wasser,

Energie und Luft