Zurückschneiden von Bäumen und Hecken

Eigentümer/-innen von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher und Hecken, die in den Strassen- bzw. den Wegraum ragen, zurückzuschneiden.

Dabei sind folgende Vorschriften einzuhalten:

•Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.

•Über Strassen muss der Fahrraum bis auf Höhe von 4.50 m freigehalten werden.

•Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe 2.50 m betragen.

•Gehweg- und Strassenabschlüsse müssen freigehalten werden.

•Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein.

•Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein.

Die Tiefbauabteilung dankt Ihnen für die aktive Mithilfe bei der Verbesserung der Verkehrssicherheit.

Affoltern am Albis, 16. Juni 2017 Tiefbauabteilung Affoltern am Albis