Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Entlang Strassen und öffentlichen Wegen gelten nachstehende Vorschriften der kantonalen Strassenabstandsverordnung (StrAV, 700.4 §§14 bis 18):

•Mauern und Einfriedigungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

•Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein.

•Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4,50m von Pflanzen, Ast- und Blattwerk von Bäumen und Sträuchern frei gehalten werden; über Rad-, Fuss- und Gehwegen muss die lichte Höhe mindestens 2,5m betragen.

•Morsche und dürre Bäume oder Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten.

•Auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten, sind die erforderlichen Sichtbereiche freizuhalten. In diesen dürfen Pflanzen, Mauern und Einfriedigungen eine Höhe von 0,8m nicht überschreiten. Der Sichtbereich zwischen 0,8m und 3,0m ist immer freizuhalten. Dieser Vorschrift ist spezielle Aufmerksamkeit zu schenken.

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden aufgefordert, die Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hineinragen, bis spätestens 6. November 2017 zurückzuschneiden. Nach diesem Termin werden die Mängel auf Kosten des Eigentümers durch die Gemeinde oder beauftragte Firma behoben. Es wird jede Haftung für Schäden durch unfachgemässes Schneiden von Bäumen und Sträuchern abgelehnt.

Die Gemeinderäte danken für das Verständnis.

Affoltern am Albis, 10. Oktober 2017

Gemeinden des Bezirks Affoltern