Liegenschaftenabgaben für 2018

Gestützt auf die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen und in Anwendung der Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung bzw. der kommunalen Abfallverordnung hat der Gemeinderat die Benutzergebühren für die Siedlungsentwässerung und für die Abfallwirtschaft wie folgt festgesetzt:

1.Siedlungsentwässerung

a)Pauschale Grundgebühr

(wie Vorjahr)

Fr. 180.– pro Haushaltung;

Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe haben grundsätzlich für jede Betriebseinheit eine Grundgebühr von Fr. 100.– zu entrichten; Grundeigentümern, welche für dieselbe Liegenschaft, in der sich ihr Betrieb befindet, bereits für eine selbst bewohnte Wohnung die Grundgebühr entrichten, wird die für den Betrieb geschuldete Grundgebühr auf Fr. 50.– ermässigt.

b)Mengenpreis (wie Vorjahr)

Fr. 1.80 pro Kubikmeter (Grundlage Wasserbezug gemäss Meldung der Wasserversorgungsgenossenschaften für die letzte Abrechnungsperiode).

Wo keine Messung der Wassernutzung bzw. eines nicht in die Kanalisation abgeleiteten Anteils mittels Wasserzähler (Wasseruhr) möglich ist, wird die Gebühr pro Gewerbe-, In- dustrie-, Landwirtschaftsbetrieb oder Haushaltung grundsätzlich pauschal mit Fr. 600.– bzw. quartalsweise (inkl. Grundgebühr) erhoben.

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse wird vom Gemeinderat ein Pauschalbetrag nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % ist in diesen Beträgen enthalten.

2.Abfallwirtschaft (wie Vorjahr)

Pauschale Grundgebühr pro Haushaltung Fr. 100.–. Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe haben grundsätzlich für jede Betriebseinheit eine Grundgebühr von Fr. 80.– zu entrich-ten; Grundeigentümern, welche für dieselbe Liegenschaft, in der sich ihr Betrieb befindet, bereits für eine selbst bewohnte Wohnung die Grundgebühr entrichten, wird die für den Betrieb geschuldete Grundgebühr auf Fr. 25.– ermässigt.

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse wird vom Gemeinderat ein Pauschalbetrag nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

3.Rechtsmittel

Gegen diese Beschlüsse kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Affoltern, Postfach, 8910 Affoltern am Albis, schriftlich und begründet Rekurs erhoben werden.

Kappel am Albis, 22. November 2017

Gemeinderat Kappel am Albis