Anordnung 2. Wahlgang für die Erneuerungswahlen

Gemeinde Knonau

Anordnung 2. Wahlgang für die Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2018-2022 vom 10. Juni 2018 und Ansetzung der 7-tägigen Frist für die Aufnahme aufs Beiblatt

Der Gemeinderat Knonau hat mit Beschluss vom 7. Juni 2017 den 2. Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2018–2022 auf den Sonntag, 10. Juni 2018 angeordnet.

Für die Behörden der Primarschulpflege und der reformierten Kirchenpflege gab es weniger Kandidaten als freie Sitze, deshalb muss ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden. Zudem hat bei der Behörde des Gemeinderats kein Mitglied im 1. Wahlgang das absolute Mehr für das Präsidium erreich, weshalb diese Wahl ebenfalls einen 2. Wahlgang auslöst. Es sind somit folgende Stellen für die nachfolgenden Behörden noch zu besetzten:

- Präsidium des Gemeinderats

- Ein Mitglied der Primarschulpflege

- Zwei Mitglieder und das Präsidium der reformierten Kirchenpflege

Der 2. Wahlgang findet am 10. Juni 2018 statt. Die Stimmberechtigten erhalten je einen leeren Wahlzettel.

Wahlverfahren:

Gemäss § 84b Gesetz über die politischen Rechte wird beim zweiten Wahlgang ein leerer Wahlzettel verwendet. In der Gemeindeordnung von Knonau unter Art. 6 und 8 wird das Wahlverfahren bei Erneuerungswahlen und die Verwendung des Beiblattes umschrieben. Für die Verwendung eines Beiblatts bei der reformierten Kirchenpflege liegt ein separater Gemeinderatsbeschluss vor.

Auf dem Beiblatt der Primarschulpflege und der reformierten Kirchenpflege können sich Stimmberechtigte aufführen lassen, welche sich zur Wahl stellen wollen. Für das Präsidium des Gemeinderates können sich nur die gewählten Mitglieder auf dem Beiblatt aufführen lassen. Der Gemeinderatskanzlei, Stampfistrasse 1, 8934 Knonau sind bis spätestens Donnerstag, 27. April 2018, folgende Angaben für die Erwähnung auf dem Beiblatt bekannt zu geben:

Name und Vorname

Jahrgang

Beruf

Adresse

Hinweis, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Behörde schon bisher angehört hat.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a.A., erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Rekursinstanz für die evang.-ref. Kirchenpflege ist die Bezirkskirchenpflege Affoltern, Püntenstrasse 16, 8932 Mettmenstetten.

Knonau, 17. April 2018

Gemeinderat Knonau