Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Eigentümer-/innen von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher und Hecken, die in den Strassen- bzw. den Wegraum ragen, zurückzuschneiden.
Dabei sind folgende Vorschriften einzuhalten:
• Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.
• Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von 4.50 m gelichtet werden.
• Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe 2.50 m betragen.
• Gehweg- und Strassenabschlüsse müssen freigehalten werden.
• Strassenlampen, Verkehrssignal- tafeln und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein. Hydranten müssen jederzeit gut zugänglich sein.
• Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein.
Die Tiefbauabteilung dankt Ihnen für die aktive Mithilfe bei der Verbesserung der Verkehrssicherheit.
Affoltern am Albis, 15. Mai 2018 Tiefbauabteilung Affoltern am Albis