Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Eigentümer-/innen von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher und Hecken, die in den Strassen- bzw. den Wegraum ragen, zurückzuschneiden.

Dabei sind folgende Vorschriften einzuhalten:

• Seitlich hat der Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.

• Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von 4.50 m gelichtet werden.

• Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe 2.50 m betragen.

• Gehweg- und Strassenabschlüsse müssen freigehalten werden.

• Strassenlampen, Verkehrssignal- tafeln und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein. Hydranten müssen jederzeit gut zugänglich sein.

• Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein.

Die Tiefbauabteilung dankt Ihnen für die aktive Mithilfe bei der Verbesserung der Verkehrssicherheit.

Affoltern am Albis, 15. Mai 2018 Tiefbauabteilung Affoltern am Albis