Bau- und Zonenordnung

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Mettmenstetten haben an der Gemeindeversammlung vom 28. Mai 2018 folgenden Beschluss gefasst:

1. Gestützt auf die §§ 45 und 88 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und in Anwendung von Art. 12 der Gemeindeordnung wird den folgenden Änderungen der Nutzungsplanung zugestimmt:

• Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) vom 21. Mai 2007

• Teilrevision des Zonenplanes Massstab 1 : 5000 vom 9. Februar 1998 (mit Neuerlass von Kernzonenplänen Massstab 1 : 2000)

2. Der Bericht zu den aus dem öffent-lichen Planauflageverfahren ein- gegangenen Einwendungen wird genehmigt.

3. Der Baudirektion des Kantons Zürich wird gestützt auf § 89 PBG beantragt, die vorgenannten Änderungen der Nutzungsplanung zu genehmigen.

4. Der Gemeinderat wird ermächtigt, allfällige aus dem Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahren zwingend notwendige Änderungen in eigener Kompetenz vorzunehmen. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.

Rechtsmittel

Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechts- sachen beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 21a VGR). Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass diese in der Versammlung von irgendeiner stimmberechtigten Person gerügt worden ist.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Das Rekursverfahren in Stimmrechtssachen vor Bezirksrat ist grundsätzlich kostenlos, sofern das erhobene Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtlos ist.

Information

Ein Rekurs gemäss §§ 329 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist erst möglich, wenn der Festsetzungs- beschluss der Gemeindeversammlung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion veröffentlich und aufgelegt worden ist (§ 5 Abs. 3 PBG). Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 lit. a PBG).

Mettmenstetten, 1. Juni 2018

Gemeinderat Mettmenstetten