Denkmalschutz

Mettmenstetten. Der Gemeinderat hat am 12. Juni 2018, gestützt auf § 203 lit. c) und § 213 Planungs- und Baugesetz (PBG) beschlossen, dass das Schopfgebäude, Vers.-Nr. 444, Kat.-Nr. 1698, Grossholzerstrasse 1a, 8932 Mettmenstetten, kein Schutzobjekt darstellt und aus dem Inventar der kommunalen Schutzobjekte zu ent- lassen ist.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung (Eigentümer) bzw. Publikation (Dritte) an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Der Beschluss des Gemeinderates kann während der Rekursfrist bei der Gemeindeverwaltung Mettmenstetten, Albisstrasse 2, 8932 Mettmenstetten, eingesehen werden.

Mettmenstetten, 22. Juni 2018

Gemeinderat Mettmenstetten

Entlassung aus dem kommunalen Inventar