allg. Feuerverbot

In Anwendung von § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) hat der Gemeinderat für das gesamte Gemeindegebiet Knonau ein allgemeines Feuerverbot erlassen. Dieses allgemeine Feuerverbot bedeutet konkret:

•Keine offenen Feuer im Freien (auch nicht in Gärten, auf Balkonen oder Grillplätzen)

•Kein Grillieren mit Grillgeräten, die mit Holz, Kohle oder Holzkohle betrieben werden

•Kein Abbrennen von Feuerwerk. Ausgenommen ist vorderhand das Abbrennen von Kleinfeuerwerk am 1. August auf dem Stampfiplatz unter Aufsicht und Kontrolle der Feuerwehr Knonau in den dafür vorgesehenen Zonen (vorbehältlich eines Feuerverbots der zuständigen kantonalen Behörden)

•Keine Höhenfeuer

Das allgemeine Feuerverbot gilt bis auf Widerruf durch den Gemeinderat. Voraussetzung für eine Aufhebung des Verbots bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen.

Zuwiderhandlungen werden nach § 38 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen in Verbindung mit § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz gebüsst.

Knonau, 27. Juli 2018

Gemeinderat Knonau