Beschluss des Gemeinderats vom 21. August 2018

Aufgrund einer Vorgabe des neuen Gemeindegesetzes (§ 42 II) hat der Gemeiderat Hausen am Albis beschlossen, dass die gewählten Mitglieder des Gemeinderates sowie der übrigen Behörden von Hausen am Albis mit selbstständiger Entscheidbefugnis bis Ende Jahr ihre Interessensbindungen offenzulegen haben.

Offenzulegen sind alle Funktionen oder Tätigkeiten, die einen Handelsregistereintrag erfordern, sowie darüber hinaus:

a)entgeltliche und unentgeltliche Tätigkeiten in Führungs-, Aufsichts- oder ähnlichen Gremien

b)berufliche Tätigkeiten und Beratungsmandate mit Interessenskonfliktpotential.

Für Details siehe: www.hausen.ch unter Amtliche Publikationen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen beim Bezirksrat Affoltern schriftlich Rekurs eingelegt werden (§ 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19 b lit. c § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG).

Hausen am Albis, 14. September 2018

Der Gemeinderat