Erneuerungswahl für ein Mitglied der Synode

Römisch-katholische Kirchgemeinde Bonstetten umfassend die Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil a. A.

Erneuerungswahl für ein Mitglied der Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich für die Amtsdauer 2019-2023

Wahlanordnung für Sonntag, 10. Februar 2019; 1. Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen, Ansetzung einer 40-tägigen Frist

Der Gemeinderat Bonstetten wurde von der römisch-katholischen Kirchenpflege Bonstetten mit der Wahlleitung (Kreiswahlvorsteherschaft) beauftragt. Die wahlleitende Behörde ordnet den 1. Wahlgang für die Erneuerungswahl 2019-2023 für den 10. Februar 2019 an. Ein möglicher 2. Wahlgang ist für den 19. Mai 2019 vorgesehen.

Auf die römisch-katholische Kirchgemeinde Bonstetten entfällt ein Mandat. Die Wahl wird nach den Vorschriften der Kirchenordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, dem Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und der dazugehörigen Verordnung durchgeführt. Die Wahl findet nach dem Majorzverfahren statt.

In Anwendung von §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind die Wahlvorschläge bis spätestens am 31. Oktober 2018 an die Gemeindeverwaltung Bonstetten, Bereich Präsidiales, Am Rainli 2, 8906 Bonstetten, einzureichen.

Als Mitglied der Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz in den Gemeinden Bonstetten, Stallikon oder Wettswil hat und der römisch-katholischen Kirche angehört. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf insbesondere, ob sie in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis steht, Adresse und Heimatort bzw. Heimatland auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Hinzugefügt werden können der Rufname und der Hinweis, ob die vorgeschlagene Person der Synode schon bisher angehört hat.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten aus den Gemeinden Bonstetten, Stallikon und/oder Wettswil a.A. unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind, wird der Kandidat oder die Kandidatin vom Gemeinderat für gewählt erklärt. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird eine Urnenwahl am Sonntag, 10. Februar 2019, mit gedruckten Wahlvorschlägen stattfinden.

Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Bonstetten, Bereich Präsidiales, Am Rainli 2, Postfach, 8906 Bonstetten oder über die Gemeindewebsite www.bonstetten.ch erhältlich.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs bei der Rekurskommission der römisch-katholischen Körperschaft, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Bonstetten, 21. September 2018

Gemeinderat Bonstetten