Erneuerungswahl der Mitglieder, 2019-2023

Römisch-katholische Kirchgemeinde Hausen-Mettmenstetten

Erneuerungswahl der Mitglieder der römisch-katholischen Synode des Kantons Zürich für die Amtsdauer 2019–2023

Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 hat der Synodalrat der röm.-kath. Körperschaft des Kantons Zürich die Erneuerungswahlen der Mitglieder der Synode für die Amtsdauer 2019–2023 für den 10. Februar 2019 angeordnet. Auf die röm.-kath. Kirchgemeinde Hausen-Mettmenstetten entfällt ein Mandat. Die Wahl wird nach Art. 21 und Art. 22 der Kirchenordnung (KO) i.V.m. §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) durchgeführt.

Wahlvorschläge sind bis spätestens am 31. Oktober 2018 bei der Gemeindeverwaltung Hausen am Albis, Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis einzureichen.

Wählbar sind Mitglieder der Kirchgemeinde, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung B, C und Ci sind. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort/Heimatland auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Anzugeben ist zudem, ob ein kirchliches Anstellungsverhältnis besteht. Zusätzlich kann der Rufname und der Hinweis, ob die vorgeschlagene Person der Synode schon bisher angehört hat, aufgeführt werden.

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbe-zeichnung versehen werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert, zurückgezogen oder neue eingereicht werden.

Der Gemeinderat Hausen am Albis erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Andernfalls wird eine Urnenwahl durchgeführt.

Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Hausen am Albis erhältlich oder können unter www.hausen.ch heruntergeladen werden.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der röm.-kath. Körperschaft, Hirschengraben 72, 8001 Zürich, erhoben werden (§ 47 lit. d KO). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.

21. September 2018

Gemeindeverwaltung Hausen am Albis