Behördenerlass

Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 den Inhalt und die Umsetzung der Offenlegung der Interessenbindungen der Gemeindebehörden in einem befristeten Behördenerlass festgelegt. Grundlage bildet § 42 Abs. 2 Gemeindegesetz (GG, LS 131.1). Dieser Beschluss ist bis zur Inkraftsetzung der neuen Gemeindeordnung befristet.

Der Beschluss liegt während der Rekursfrist auf der Gemeindekanzlei (Schalter Einwohnerkontrolle) während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf.

Gegen diesen Beschluss kann, von der Publikation an gerechnet, beim Bezirksrat Affoltern, Postfach, 8910 Affoltern am Albis, wegen Verletzung von übergeordnetem Recht innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c VRG sowie § 20 Abs. 2 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

Stallikon, 16. Oktober 2018

Gemeinderat