Liegenschaftenabgaben für das Jahr 2019

Gestützt auf die Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen und in Anwendung der Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung bzw. der kommunalen Abfallverordnung hat der Gemeinderat die Benutzergebühren für die Siedlungsentwässerung und für die Abfallwirtschaft wie folgt festgesetzt:

1. Siedlungsentwässerung

a)Pauschale Grundgebühr (wie Vorjahr)

CHF 180.00 pro Haushaltung;

Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe haben grundsätzlich für jede Betriebseinheit eine Grundgebühr von CHF 100.00 zu entrichten; Grundeigentümern, welche für dieselbe Liegenschaft, in der sich ihr Betrieb befindet, bereits für eine selbst bewohnte Wohnung die Grundgebühr entrichten, wird die für den Betrieb geschuldete Grundgebühr auf CHF 50.00 ermässigt.

b)Mengenpreis (wie Vorjahr)

CHF 1.80 pro Kubikmeter (Grundlage Wasserbezug gemäss Meldung der Wasserversorgungsgenossenschaften für die letzte Abrechnungsperiode).

Wo keine Messung der Wassernutzung bzw. eines nicht in die Kanalisation abgeleiteten Anteils mittels Wasserzähler (Wasseruhr) möglich ist, wird die Gebühr pro Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschaftsbetrieb oder Haushaltung grundsätzlich pauschal mit CHF 600.00 bzw. quartalsweise (inkl. Grundgebühr) erhoben.

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse wird vom Gemeinderat ein Pauschalbetrag nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % ist in diesen Beträgen enthalten.

2. Abfallwirtschaft (wie Vorjahr)

Pauschale Grundgebühr pro Haushaltung CHF 100.00. Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe haben grundsätzlich für jede Betriebseinheit eine Grundgebühr von CHF 80.00 zu entrichten; Grundeigentümern, welche für dieselbe Liegenschaft, in der sich ihr Betrieb befindet, bereits für eine selbst bewohnte Wohnung die Grundgebühr entrichten, wird die für den Betrieb geschuldete Grundgebühr auf CHF 25.00 ermässigt.

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse wird vom Gemeinderat ein Pauschalbetrag nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

3. Rechtsmittel

Gegen diese Beschlüsse kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Affoltern, Postfach, 8910 Affoltern am Albis, schriftlich und begründet Rekurs er-hoben werden.

Kappel am Albis, 15. November 2018Gemeinderat Kappel am Albis