Gebührenfestsetzung 2019
Gemeinde Ottenbach
Die Gebührenansätze für das Jahr 2019 wurden anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 5. November 2018 wie folgt festgelegt:
Gebühr vom 01.01.2019 ? 31.12.2019Jahr 2019Vorjahr
exkl. MwSt.exkl. MwSt.
Wassergebühr pro 1 m³ WasserverbrauchFr. 1.90Fr. 1.40
1. November 2018 bis 31. Oktober 2019
Wassergrundgebühr (inkl. 1 Zählermiete)Fr. 100.00Fr. 40.00
pro 1. Wohn-/Gewerbeeinheit
Wassergrundgebühr pro zusätzlicheFr. 60.00Fr. 25.00
Wohn-/Gewerbeeinheit
Wasserzähler zusätzlichFr. 30.00Fr. 25.00
Abwasser pro 1 m³Fr. 3.10Fr. 3.60 Frischwasserbezug vom 01.11.2018 ? 31.10.2019
Abwasser Minimalgebühr pro Wohn-/Fr. 240.00Fr. 240.00
Gewerbeeinheit
Kehricht je Wohneinheit und Betrieb/Fr. 140.00Fr. 140.00 Gewerbe
Reduzierte Kehrichtgebühr pro Betrieb/Fr. 41.00Fr. 41.00 Gewerbe (ohne Grüngut) gem. Gebühren- reglement 3b
Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich mit 2,5 % für die Wassergebühren und mit 7,7 % für Kehricht- und Abwassergebühren erhoben.
Baugebührenverordnung und Tarifreglement zur
Wasserversorgungsverordnung
Bisher fehlte die Präzisierung, ob bei den Gebühren in der Baugebührenverordnung sowie im Tarifreglement zur Wasserversorgungsverordnung die Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 5. November 2018 wurde festgelegt, dass die in der Baugebührenverordnung sowie im Tarifreglement zur Wasserversorgungsverordnung enthaltenen Gebühren sich exklusiv Mehrwertsteuer verstehen und eine allfällige Mehrwertsteuer zuzüglich verrechnet wird.
Die Akten liegen während 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Publikation in der Gemeindekanzlei zur öffentlichen Einsicht auf.
Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb von 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Bezirksrat Affoltern, 8910 Affoltern a. A., schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Ottenbach, 7. Dezember 2018
Gemeinderat Ottenbach