Meliorationen, Perimeterbereinigung

Die Flurgenossenschaft Mettmenstetten beabsichtigt, aufgrund der Bauentwicklung ihr Beizugsgebiet zu bereinigen. Zu diesem Zweck sind diejenigen Grundstücke, welche der landwirtschaftlichen Nutzung bereits entzogen sind oder deren Überbauung feststeht, die keine Anlagen der Genossenschaft enthalten und auch für die künftige Nutzung keine Genossenschaftsanlagen beanspruchen, im Sinne von § 107 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG) aus dem Beizugsgebiet zu entlassen.

Die Generalversammlung der Flurgenossenschaft hat mit Beschluss vom 20. Juni 2018 die entsprechenden Anpassungen angeordnet. Ein Protokollauszug liegt zusammen mit einem Übersichtsplan, in welchem die betroffenen Grundstücke ersichtlich sind, in der Zeit vom 4. Januar 2019 bis zum 4. Februar 2019 in der Gemeindeverwaltung Mettmenstetten auf.

Ein Rekurs gegen die Entlassung aus dem Perimeter der Flurgenossenschaft Mettmenstetten ist innert der Auflagezeit schriftlich und begründet an den Bezirksrat Affoltern, Postfach, 8910 Affoltern am Albis zu richten (§ 107 Abs. 2 LG).

Mettmenstetten, 4. Januar 2019Der Gemeinderat