Teilrevision Bau- und Zonenordnung

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Kappel am Albis haben an der Gemeindeversammlung vom Freitag, 1. Juni 2018, folgenden Beschluss gefasst:

1. Die Revision der Nutzungsplanung bestehend aus

- Anpassung der Bau- und Zonen-

ordnung

- Anpassung des Zonenplans, 1:5000

- Neuer Kernzonenplan Allen-

winden, 1:500

wird, gestützt auf § 88 des Planungs- und Baugesetzes (PBG), festgesetzt.

2. Der Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen wird, gestützt auf § 7 PBG, festgesetzt.

3. Vom Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

4. Die Genehmigung der Bau- und Zonenordnung durch die Baudirektion bleibt gemäss § 89 PBG vorbehalten.

5. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abänderungen an der Bau- und Zonenordnung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Entscheiden im Rechtsmittelverfahren oder von Auflagen im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.

Rechtsmittel

Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechts- sachen beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis erhoben werden. Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschrif-ten in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass diese in der Versammlung von irgendeiner stimmberechtigten Person gerügt worden ist.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Das Rekursverfahren in Stimmrechtssachen vor Bezirksrat ist grundsätzlich kostenlos, sofern das erhobene Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Information

Ein Rekurs gemäss §§ 329 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist erst möglich, wenn der Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion veröffentlicht und aufgelegt worden ist (§ 5 Abs. 3 PBG). Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 lit. a PBG)

Gemeinderat Kappel am Albis