Feuer-und Feuerwerksverbot

Gestützt auf § 18 Abs. 2 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) vom 8. Dezember 2004 kann bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer anzuzünden. Zuständig für das Verbot im Wald sowie in Flächen in Waldesnähe ist der Kantonsforstingenieur, im restlichen Gebiet sind es die politischen Gemeinden.

Die seit längerem andauernde niederschlagsarme Periode verbunden mit anhaltend warmen Temperaturen führte zu einer sehr grossen Trockenheit. Aufgrund dieser aktuell gegebenen Gefahrenlage verhängt der Gemeinderat Maschwanden per sofort ein allgemeines Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem gesamten Gemeindegebiet.

Zuwiderhandlungen gegen das Feuer- und Feuerwerksverbot werden polizeilich geahndet. Das Verbot bleibt bis auf Weiteres in Kraft und wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben.

Über kurzfristige Änderung zum Verbot, insbesondere auch am 1. August, kann sich die Bevölkerung auf der Gemeindehomepage informieren: www.maschwanden.ch.

Der Gemeinderat