Allgemeines Feuerverbot auf dem gesamten Gemeindegebiet wird reduziert

Im Kanton Zürich herrscht wegen der lang anhaltenden Trockenheit und der hohen Temperaturen grosse Waldbrandgefahr. Die Regenfälle vom Montag und Dienstag waren lokal zwar ergiebig, über das gesamte Kantons- gebiet betrachtet brachten sie jedoch keine nachhaltige Entspannung. Darum gilt weiterhin im ganzen Kantonsgebiet ein striktes Feuerverbot in Wäldern und in Waldesnähe. Es ist ein Sicherheitsabstand von 200 Metern zu den Waldrändern einzuhalten. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für bestehende, eingerichtete Feuerstellen bei Picknick- und Spielplätzen, für Gas- und Elektrogrills sowie für Cheminées in Waldhütten. Die zuständigen Fachleute beobachten die Entwicklung weiterhin aufmerksam.

Bis anhin galt im gesamten Gemeindegebiet ein absolutes Feuerverbot im Freien. Ab sofort wird das Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe (200 m) reduziert. Es gilt bis auf Weiteres folgendes:

–Es ist verboten, im Wald und in Waldesnähe (Abstand 200 Meter) Feuer zu entfachen.

–Dazu zählen auch innerhalb dieser Abstandsgrenze zum Wald sämtliche offizielle und inoffiziellen Feuerstellen, Feuerschalen und Einweggrills.

–Ausgenommen vom Verbot sind Gasgrills. Ebenfalls zulässig sind Cheminées, Pizzaöfen, Smoker und Holzkohlegrills in Hausgärten und auf Balkonen. Bei starkem Wind ist jedoch darauf zu verzichten. Weiter wird empfohlen, das entsprechende Löschmaterial bereitzuhalten.

–Es ist verboten, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.

–Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist nach wie vor Vorsicht geboten. Der Abstand von 200 Meter zum Wald muss zwingend eingehalten werden. Es wird empfohlen, aktuell generell auf Feuerwerk zu verzichten. Heissluftballone und Himmelslaternen, welche durch offenes Feuer angetriebenen werden, sind generell verboten.

Es wird appelliert, mit Feuer im Freien stets sorgfältig umzugehen und das Feuer nie unbeaufsichtigt zu lassen. Es wird empfohlen, das entsprechende Löschmaterial bereitzuhalten. Zuwider- handlungen werden nach § 38 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen in Verbindung mit § 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz gebüsst.

Knonau, 17. August 2018

Gemeinderat Knonau