Quartierplan Affolternstrasse, Ottenbach

Der Gemeinderat hat am 15. August 2018 folgenden Beschluss gefasst:

Gestützt auf § 158 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird der Quartierplan Affolternstrasse festgesetzt.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung Nr. 1211/18 vom 20. Dezember 2018 verfügt:

Der vom Gemeinderat Ottenbach mit Beschluss vom 15. August 2018 festgesetzte Quartierplan Affolternstrasse wird gemäss den eingereichten Akten genehmigt.

Die Unterlagen liegen ab dem 18. Januar 2019 während 30 Tagen während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung auf (§ 5 Abs. 3 PBG).

Gegen den Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats sowie gegen den Ge- nehmigungsentscheid der Baudirek- tion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, erhoben werden (§§ 329 ff. PBG). Die in dreifacher Ausführung einzu- reichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekurs- gerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Ottenbach, 18. Januar 2019

Gemeinde Ottenbach

Festsetzung und Genehmigung