Uto Kulm: Nutzungen und Zugänglichkeiten geregelt

Die Baudirektion hat den kantonalen Gestaltungsplan «Uto Kulm» festgesetzt. Er regelt die Ansprüche der Öffentlichkeit an den Aussenraum und dessen Gestaltung sowie die betrieblichen Nutzungen.

Für die Besteigung des Aussichtsturms darf die Hotel Uto Kulm AG auch künftig eine Gebühr erheben. (Archivbild)
Für die Besteigung des Aussichtsturms darf die Hotel Uto Kulm AG auch künftig eine Gebühr erheben. (Archivbild)

Der Üetliberg mit dem Uto Kulm ist für die Zürcher Bevölkerung ein wichtiges Naherholungsgebiet. Als Bestandteil der Albiskette-Reppischtal ist er zudem ein Objekt im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Der Gastgewerbebetrieb Uto Kulm und das dazugehörige Grundstück sind im Privateigentum, die Bevölkerung ist jedoch an der Nutzbarkeit des Aussenraums interessiert. Der Kantonsrat hat 2010 den für die Öffentlichkeit wichtigen Teil des Uto Kulm im kantonalen Richtplan einem Erholungsgebiet zugeteilt und der Verwaltung den Auftrag erteilt, dafür einen kantonalen Gestaltungsplan festzusetzen.

Die Baudirektion hat den Gestaltungsplan «Uto Kulm» erarbeitet und diesen am 6. Februar 2012 festgesetzt. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens wurde dieser jedoch in zweiter Instanz durch das Verwaltungsgericht an die Baudirektion zurückgewiesen. Beim nun festgesetzten Gestaltungsplan «Uto Kulm» handelt es sich um die überarbeitete Fassung, in welcher die Hinweise aus den Rechtsmittelverfahren berücksichtigt wurden.

Der Gestaltungsplan definiert die öffentlich zugänglichen Flächen, die zulässigen Bauten des Gastgewerbebetriebes und die Art der Nutzungen der einzelnen Bereiche. Zudem wird die Anzahl der Fahrten auf den Uto Kulm begrenzt und kontrolliert. Parallel zum Gestaltungsplan sind im sogenannten Nutzungsvertrag die Rechte und Pflichten aller Beteiligten (Grundeigentümerin und Gemeinwesen) vor allem bezüglich der öffentlich zugänglichen Flächen sowie der organisatorischen Rahmenbedingungen für die Fahrtenkontrolle geregelt. Der Gestaltungsplan ist zudem auf die Schutzverordnung für den Üetliberg abgestimmt.

Gestaltungsplan wird den verschiedenen Interessen gerecht

Die Baudirektion ist überzeugt, dass der Gestaltungsplan ausgewogen ist und den verschiedenen Interessen gerecht wird. Die Auswirkungen auf das BLN-Objekt wurden minimiert, die Interessen der Erholungssuchenden angemessen umgesetzt und die Eigentumsrechte der Grundeigentümerin gewahrt. Beispielsweise besteht auf der Terrasse kein Baubereich mehr, Helikopterflüge sind nicht mehr zulässig, die Beleuchtungsmöglichkeiten wurden eingeschränkt.

Im Weiteren wurde das Fahrtenkontingent beibehalten. Die öffentlich zugängliche Fläche ist nach wie vor gesichert. Hingegen kann die Eigentümerin bei der Benutzung des Aussichtsturms und der WC-Anlage eine Gebühr erheben. Zudem sind auf den Aussenflächen zusätzliche temporäre Nutzungen möglich. Die Rahmenbedingungen für die zulässigen Veranstaltungen wurden jedoch eng gesetzt. Durch diese konkreten Vorgaben erhalten sowohl der Gastgewerbebetrieb als auch die Öffentlichkeit bei den Veranstaltungen Rechtssicherheit. Somit muss nicht mehr bei jedem Anlass über grundlegende Regelungen verhandelt werden und die maximalen Veranstaltungstage sind abschliessend definiert.

Insgesamt 27 Einwendungen

Die öffentliche Auflage des Gestaltungsplan war vom 20. November 2015 bis 18. Januar 2016 durchgeführt worden. Während dieser Frist konnte sich jedermann zum Entwurf äussern. Insgesamt gingen 27 Einwendungen ein, welche sich hauptsächlich auf die Nutzungen und Zugänglichkeiten im Aussenraum, die Regelungen zu den Veranstaltungen und das Verkehrsregime bezogen. Die Baudirektion hat anschliessend den Gestaltungsplan aufgrund der Einwendungen überarbeitet und nun festgesetzt. Zudem wurde der Nutzungsvertrag in der Zwischenzeit von allen Beteiligten unterzeichnet. Zusammen mit dem Bericht zu den Einwendungen liegt er ab dem 13. Januar 2017 während 30 Tagen öffentlich auf. Vorbehältlich allfälliger Rechtsmittel tritt er im Februar 2017 in Kraft. (bd.)

Weitere Artikel zu «Bezirk Affoltern», die sie interessieren könnten

Bezirk Affoltern25.04.2024

Fusionspläne bei Landi-Genossenschaften

Landi Albis, Obfelden und Freiamt künftig gemeinsam?
Bezirk Affoltern25.04.2024

Schneedruck macht den Kulturen zu schaffen

Raps, Gerste und Obst leiden unter dem anhaltenden Wintereinbruch
Bezirk Affoltern25.04.2024

Veloweg wird nun doch gebaut

Zwischen Uerzlikon und Rossau: Einigung zwischen der Besitzerfamilie und dem Kanton