Abenteuerliche Alibi-Geschichte: «Lebensfremd und nicht selbst erlebt»

Geldstrafe und Busse für überführten Autolenker aus Stallikon

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ging auf den 30. August 2014 zurück. Damals fuhr der heute 37-jährige Beschuldigte aus Stallikon am späten Abend mit seinem Personenwagen von Hedingen nach Birmensdorf. Dabei verlor er plötzlich die Herrschaft über das Fahrzeug und rammte einen erhöhten Strassenrand. Obwohl das Fahrzeug an der hinteren Stossstange und an drei Rädern stark beschädigt worden war, setzte der Mann die Fahrt fort. Bis nach Birmensdorf, wo er auf der Luzernerstrasse nicht nur ein Rotlicht übersah, sondern auch beinahe eine zweite Kollision verursachte. Diesmal mit einem korrekt gelenkten Fahrzeug, dessen schockierter Halter gerade noch brüsk abbremsen konnte, um einen Zusammenprall zu verhindern. Der Geschädigte und sein Beifahrer merkten sich die Kontrollschilder des Verkehrssünders und schalteten die Polizei ein.

Blutprobe verweigert

Bereits eine Stunde später tauchte eine Polizeipatrouille am Wohnort des Beschuldigten in Stallikon auf. Die Verkehrsbeamten entdeckten zuerst das demolierte Fahrzeug und betätigten danach vergebens die Hausglocke. Der gesuchte Autohalter öffnete erst nach einiger Zeit und zeigte sich renitent. So verweigerte er einen Atemlufttest und wurde von der Polizei ins Spital Limmattal gefahren. Doch auch dort sperrte sich der Elektriker gegen eine Blutprobe und beharrte auf den sofortigen Beizug eines Rechtsanwaltes. Allerdings konnte auch dieser eine umfassende Strafuntersuchung nicht mehr abwenden.

Alles auf Trinkkollegen abgeschoben

Am letzten Mittwoch musste sich der Beschuldigte nicht nur wegen groben Verkehrsdelikten und Vereitelung, sondern auch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs vor dem Bezirksgericht Dietikon verantworten. Dabei beteuerte der Beschuldigte seine Unschuld und liess seinen Verteidiger auf einen vollen Freispruch plädieren. Der Autolenker stellte sich als Opfer einer Verwechslung dar. So habe er an jenem Abend spontan mehrere Personen zu einem Trinkgelage in seine Wohnung eingeladen, erinnerte er sich zurück. Dabei habe er den Gästen Bier und Whisky angeboten. Worauf er nicht wahrgenommen habe, dass am späten Abend einer der Besucher ungefragt seinen auf einer Ablage deponierten Autoschlüssel behändigt und seinen Personenwagen für eine Spritztour entwendet hatte. «Mein Mandant ist also gar nicht gefahren», führte dazu der Verteidiger aus. Nach der Strolchenfahrt habe der angetrunkene Gast das von ihm beschädigte Fahrzeug zurückgebracht und den Autoschlüssel zurückgelegt, erklärte der Rechtsanwalt. Dann hätten sich die Trinkkollegen verabschiedet. Kurz vor dem Eintreffen der Polizei, die in der Wohnung auf den überraschten Beschuldigten und mehrere leere Whisky- und Bierflaschen gestossen sei.

Lebensfremde Geschichte

Zwei Punkte sprachen allerdings gegen die Unschuldsversion des Beschuldigten. Erstens hatten der geschädigte Autolenker und dessen Beifahrer den Beschuldigten bei einer Gegenüberstellung als Täter identifiziert. Zweitens konnte dieser über seine spontanen Besucher keine Angaben machen. Er wisse nicht, wer sie genau seien und habe sie nie wieder gesehen, gab er zu Protokoll.

Das Gericht stufte zum Schluss die vermeintlich entlastenden Darstellungen des Beschuldigten als «schlicht lebensfremd» sowie als «nicht selbst erlebt» ein. Der Vorsitzende Bruno Amacker konnte vor allem nicht nachvollziehen, weshalb der Beschuldigte keine Anstalten getroffen hatte, den wahren Unfallverursacher ausfindig zu machen. Zudem habe er erst später von den trinkfreudigen Besuchern gesprochen. Bei der ersten polizeilichen Einvernahme habe er noch nichts darüber gesagt. Nicht zuletzt habe das Gericht die Darstellungen der beiden Belastungszeugen als glaubhaft eingestuft, sagte Amacker.

Geldstrafe und Busse

Das Gericht sah den Beschuldigten sowohl beim groben Verkehrsdelikt, als auch bei der Vereitelung einer Blutprobe sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs als überführt an und setzte neben einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 90 Franken eine Busse von 700 Franken fest. Der Verurteilte kann das Urteil noch anfechten und an das Obergericht weiterziehen.

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