Als Süchtiger mehrfach straffällig geworden

Bezirksgericht: 43 Monate Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben

Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte den Angeklagten zu 43 Monaten Freiheitsstrafe. (Bild cle)
Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte den Angeklagten zu 43 Monaten Freiheitsstrafe. (Bild cle)

Der Fall umfasst acht Bundesordner Akten, die Anklageschrift 17 Seiten. Sie enthält ein grosses Spektrum an Straftaten. Diese reichen von mehrfachem Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung, Drohung gegen Behörden und Beamte bis zur Hehlerei und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der 31-jährige Schweizer, ein Konstrukteur, sitzt seit Mitte Juli 2025 im vorzeitigen Vollzug mit einer stationären Massnahme, die der Behandlung seiner Kokain- und Alkoholsucht dient. Vor Gericht kritisiert er die Therapie als derzeit zu wenig effizient und betont mehrmals, dass er von der Sucht wegkommen will. «Ich bin ein anderer Mensch, wenn ich trinke oder Drogen konsumiere», sagt er der Richterin bei der Befragung.

Straftaten gesteht er ein – mit einer Ausnahme

Nun ja, in dieser Suchtzeit hat er immer wieder delinquiert. So hat er im Zug im Bezirk Affoltern Kontrollpersonal massiv beschimpft und bedroht, dasselbe auch in Glarus. Zur Last gelegt werden ihm neben Betrug und Urkundenfälschung beim Erhalt eines Covid-Kredits auch Diebstahl und Hausfriedensbruch, widerrechtliches Aneignen von Kontrollschildern, Fahren trotz Ausweisentzug, Vereitelung zur Feststellung der Fahrfähigkeit und Sachbeschädigung in einer Gefängniszelle. All diese Verfehlungen gestand er vollumfänglich ein – nur in einem Fall wehrt er sich vehement: dass er Covid-Kredit-Betrug begangen und dabei widerrechtlich einen Kredit von 16000 Franken kassiert hat. Er habe dieses Geld rechtmässig erhalten, um als damals Selbstständig-Erwerbender die Covid-Zeit zu überstehen. Allerdings will er sich nicht mehr genau erinnern können, für was er das Geld damals verwendet und ob er dabei auch persönliche Bedürfnisse befriedigt hat. «Ich bereue alles und zahle nun den Preis dafür. Und den Covid-Kredit werde ich natürlich zurückzahlen», beteuerte der auskunftsfreudige Mann, der am Gericht einen ordentlichen Eindruck macht.

In einem psychiatrischen Gutachten ist von schwerer Abhängigkeitsstörung die Rede, die er nun mit einer Therapie überwinden will. «Unbedingt», bekräftigt er vor Gericht und nennt seine Ziele, die er sich nach der Haftzeit gesteckt hat: sich um seine kleine Tochter sorgen und ein Informatik-Studium beginnen. Und sich von seiner Ex-Freundin lösen, die schwere Alkoholikerin ist. «Mit ihr habe ich keine Zukunft.» Eine stationäre Massnahme begrüsst er, weil es nach seiner Ansicht für eine ambulante Massnahme noch zu früh wäre.

Stationäre Massnahme: «Letzte Chance»

Der Mann weist sechs Vorstrafen auf und war schon mehrfach inhaftiert, insgesamt mehr als zwei Jahre. Die Staatsanwältin sieht das mit dem Covid-Kredit etwas anders. Er sei in wirtschaftlicher Schieflage geraten und habe den Kredit nach Aufgabe seines Geschäfts erhalten. Für sie ist damit der Sachverhalt für Betrug erstellt. Es komme hier eine ganze Palette an Delikten zusammen: Beschaffungskriminalität, Drohungen mit Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Opfer und dazu die massiven Vorstrafen, die Delinquenz während der Probezeiten. Unter Berücksichtigung des Widerrufs einer 18-monatigen Strafe aus dem Jahr 2020 fordert die Staatsanwältin eine Gesamtstrafe von 54 Monaten. Dabei sei nur eine stationäre Massnahme zielführend. «Seine letzte Chance angesichts eines hohen Rückfallrisikos», schob sie nach.

Der Pflichtverteidiger beantragt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage, aber einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und Urkundenfälschung beim Covid-Kredit. Auch er plädiert für einen Widerruf der 18-monatigen Strafe, hält aber eine Strafe von lediglich 33 Monaten für angebracht. Dies unter Anordnung einer stationären Suchtbehandlung. Dazu eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 30 Franken und eine Busse von 300 Franken. Auch der Anwalt begrüsst eine stationäre Suchtbehandlung. Die Forderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Er sieht im Bezug eines Covid-Kredits weder Betrug noch arglistige Täuschung. «Mein Mandant hat nichts Falsches angegeben, ist aber mit seinen Geschäftszahlen etwas optimistisch umgegangen», bekräftigte er. In der Strafzumessung sei die Enthemmung durch Suchtmittel und ADHS zu berücksichtigen, ebenso seine damit zusammenhängende Steuerungsunfähigkeit im mittleren Bereich. Hier sei keine schwere kriminelle Energie vorhanden. Sein Mandant sei intelligent und mit vielen Talenten gesegnet. Der Vater einer kleinen Tochter wolle seine Chance packen und seine düstere Vergangenheit «entsorgen». Er habe bisher schon zwei Jahre verbüsst, sich stets kooperativ, geständnisbereit gezeigt und benötige nun auch eine Freundin, die Kräutertee trinke, sagte er mit Blick auf seine alkoholabhängige Ex.

Schon fast 800 Tage in Haft und vorzeitigem Vollzug

Das Bezirksgericht Affoltern verurteilt den Mann zu 43 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, unter anderem auch wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Covid-Kredit). Davon hat er bis heute 782 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Massnahmenvollzug erstanden. Der bedingte Vollzug einer vom Bezirksgericht Meilen im Dezember 2020 ausgefällten Strafe von 18 Monaten wird widerrufen. Gemäss Art. 60 StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung angeordnet. Zu diesem Zweck wird die Freiheitsstrafe aufgeschoben. Zum Urteil, das den Parteien schriftlich und unbegründet zugestellt wurde, kommt eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen à 30 Franken und eine Busse von 400 Franken, teilweise als Zusatz zu einer früheren Strafe. Das Verfahren wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wird wegen Verjährung eingestellt. Der Beschuldigte muss der Privatklägerin (Bank) wegen des Covid-Kredits Schadenersatz von 16000 Franken zahlen (zuzüglich Zins von 5 Prozent seit dem 23. Februar 2022), dazu 3173 Franken Prozessentschädigung. Ausserdem hat er – mit Ausnahme der amtlichen Verteidigung (Kosten: 33000 Franken) – die Verfahrenskosten zu berappen, gut 28000 Franken.

Urteil DG 250 007 vom 8. Januar 2026, noch nicht rechtskräftig

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