«Taxifahrer trägt Hauptverantwortung»

Bei einer Taxifahrt von Mettmenstetten nach Zürich ist eine gelähmte Frau aus dem Rollstuhl gefallen und hat sich erheblich verletzt. Am vergangenen Dienstag wurde der Taxifahrer aus dem Bezirk Affoltern wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 7200 Franken verurteilt.

Der tragische Unfall ereignete sich am 29. Mai 2011. Damals erhielt ein Taxiunternehmer aus dem BezirkAffoltern am Nachmittag den Auftrag, eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau von Mettmenstetten zu einer Vorstellung des Zirkus Knie nach Zürich zu fahren. Die 1946 geborene Geschädigte wurde dabei von einem Betreuer mit einem Rollstuhl in das Behindertentaxi des Beschuldigten gebracht.

Fataler Sturz

Vor der Fahrt fixierte der Taxichauffeur zwar den Rollstuhl, unterliess aber laut Anklage, die Passagierin mit einem so genannten Dreipunktegurt zu sichern. Mit massiven Folgen. Als der Taxifahrer in Zürich-Wollishofen wegen eines Velofahrers abrupt abbremsen musste, wurde die nicht angeschnallte Privatklägerin aus dem Rollstuhl geschleudert. Wobei sich die Frau beim fatalen Sturz erhebliche Verletzungen zuzog. So zwei Brüche an den Hüft- und Oberschenkelknochen sowie eine Hirnblutung.

Der Taxifahrer verzichtete auf den Beizug der Polizei und fuhr direkt zum Unispital, wo er die verletzte Frau ablieferte. Worauf er allerdings das Krankenhaus ohne Angabe seiner Personalien wieder verliess.

Verteidiger für Freispruch

Der Taxihalter stand am letzten Dienstag vor dem Zürcher Obergericht und wehrte sich gegen ein erstes Urteil des Bezirksgerichts Zürich. Dieses hatte den über 65-jährigen Beschuldigten bereits im Juni 2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 80 Franken sowie zu einer Busse von 1000 Franken verurteilt. Zu Unrecht wie nun Rechtsanwalt Renzo Guzzi vor Obergericht monierte und einen umfassenden Freispruch verlangte. Der Verteidiger machte geltend, dass weder das Gesetz noch irgendwelche Weisungen einen Taxifahrer dazu verpflichten, seinen Gast persönlich anzugurten. Somit liege auch keine Pflichtverletzung vor. Die Verantwortung für den Unfall ortete Guzzi nicht bei seinem Klienten, sondern bei der für die Geschädigte zuständigen Spitex-Angestellten. Diese habe die Geschädigte angezogen, frisiert, geschminkt und in den Rollstuhl gesetzt. Danach hätte sie die Geschädigte für den Transport am Rollstuhl festmachen müssen. Was sie aber offensichtlich nicht getan habe. Sie habe es auch unterlassen, den Taxifahrer darauf aufmerksam zu machen. Nicht ganz unschuldig sei auch der Betreuer, der das Opfer begleitet habe. Auch er hätte den Beschuldigten darauf aufmerksam machen müssen, dass die Geschädigte anzuschnallen sei. Das Obergericht sah es anders und bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche umfassend. Der Beschuldigte sei für einen sorgfältigen Transport vertraglich verpflichtet gewesen, erklärte der Gerichtsvorsitzende Daniel Bussmann. «Der Taxifahrer trägt die Hauptverantwortung», brachte er den Fall auf den Punkt und entlastete damit die Spitex-Angestellte. Der Geschädigten wäre es zudem gar nicht möglich gewesen, sich selber anzugurten. Indem es der Taxifahrer unterlassen habe, sie zu fixieren, habe er elementare Pflichten verletzt, befanden die Oberrichter. Auch im Spital, wo er verpflichtet gewesen wäre, die Polizei zu benachrichtigen.

Wegen Zeitdruck Strafe gesenkt

Bei der Strafzumessung kamen die Oberrichter dem Beschuldigten jedoch merklich entgegen und hielten ihm zugute, dass er wegen des verspäteten Aufbietens unter einem enormen Zeitdruck gestanden sei. Deswegen senkten die Oberrichter die bedingte Geldstrafe auf noch 90 Tagessätze zu 80 Franken und verzichteten auf eine zusätzliche Busse. Allerdings wurden dem erneut unterlegenen Taxiunternehmer die Berufungskosten von 3000 Franken auferlegt. Zudem muss er der Gegenseite eine Prozessentschädigung von weiteren 2000 Franken bezahlen.

 

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