5G-Mobilfunkanlage in Wettswil «nicht bewilligungsfähig»
Baurekursgericht lehnt Rekurs der Sunrise ab

Die von der Sunrise geplante 5G-Mobilfunkanlage beim Wettswiler Bahnwärterhäuschen an der Moosstrasse liegt ausserhalb des Baugebiets und ist nicht zonenkonform. Nach den Wettswiler Behörden und dem kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) kommt nun auch das Baurekursgericht zu diesem Schluss und lehnt einen Rekurs der Sunrise ab.
Das ARE verweigerte Sunrise im Dezember 2023 eine Baubewilligung für eine 5G-Antenne an der Moosstrasse in Wettswil, unmittelbar am Bahngleis – ein Erfolg für den Verein «Stop 5G in Wettswil» und jene 148 Personen sowie für einzelne Organisationen, die den Baurechtsentscheid verlangt hatten – immer die Auffassung vertretend, dass sich der Standort ausserhalb des Siedlungsgebietes befinde und deshalb nicht bewilligungsfähig sei. Die Sunrise focht den ARE-Entscheid beim Baurekursgericht an, unter anderem mit der Begründung, das Areal grenze auf drei Seiten an Gewerbegebiet, wo sich bereits grössere Bauten und Anlagen befänden. Es weise klar den Charakter eines Siedlungsgebietes auf. Und die Umgebung gehöre auch funktional überwiegend zum Siedlungsgebiet.
Nicht zonenkonform
Das ARE jedoch kommt zum Schluss, dass die betroffene Parzelle in der Landwirtschaftszone liegt und von einem Landschaftsförderungsgebiet überlagert wird. Das Baurekursgericht betont, dass der Antennenstandort in einem Gebiet liege, das gemäss Zonenplan «ohne Weiteres» als Siedlungsrand bezeichnet werden könne. Aber im Westen folge ein grossflächiges Gebiet, das – trotz Sportanlagen – zweifelsfrei als siedlungsfreier Grünraum erscheine. Der Antennenstandort grenze nur östlich ans Gewerbegebiet. «Es ergibt sich, dass die geplante Anlage ausserhalb des Baugebiets erstellt werden soll, wo sie nicht als zonenkonform gelten könne», hält das Baurekursgericht fest. Und für eine Ausnahmebewilligung hätte die Sunrise eine Standortbegründung einreichen müssen, was nicht geschehen sei. Verena Berger, Vertreterin von «Stop 5G in Wettswil» ergänzt: «Darin hätte Sunrise auch aufzeigen müssen, dass sie Alternativstandorte in der Bauzone geprüft hat.» Sunrise hätte ausserdem darlegen müssen, dass dieser Standort vorteilhafter sei, indem sich allfällige Abdeckungslücken schliessen liessen. Dies scheitere aber nur schon am Umstand, dass der Standort zirka fünf bis zehn Meter neben der Gewerbezone liege, worauf auch das Baurekursgericht hingewiesen habe, fügte die Vereinsvertreterin an. Das Gericht argumentiert auch, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bauherrin auf diesen Standort beim Bahnwärterhäuschen angewiesen sei. Auch deshalb müsse der Rekurs abgewiesen werden.
Der von Sunrise eingebrachte Vergleich mit einem bundesgerichtlichen Verfahren beim Bahnhof in Emmenbrücke sei nicht zulässig. Dort sei die Umgebung des Antennenstandorts zweiseitig mit Bauzonen umgeben und die Umgebung weitgehend mit Bauten und Anlagen überstellt, die nur zum Teil mit dem Zweck der Zone, der Erholungs- und Freizeitnutzung, im Einklang stünden. Das sei vorliegend indes gerade nicht der Fall.