Maschwanden muss Abstimmung wiederholen

In Maschwanden muss die Abstimmung über eine Initiative, die auf eine Verhinderung von Mobilfunkantennen abzielt, wiederholt werden. Das Verwaltungsgericht stützt damit einen Entscheid des Bezirksrats, der einen Stimmrechtsrekurs der Initianten gutgeheissen hatte.

Die Initiative verlangt in der Maschwander Kernzone optisch nicht wahrnehmbare Sendeanlagen auf Dächern. Nach dem Verwaltungsgerichtsentscheid kommt sie nun wohl ein zweites Mal an die Gemeindeversammlung. <em>(Bild Werner Schneiter)</em>
Die Initiative verlangt in der Maschwander Kernzone optisch nicht wahrnehmbare Sendeanlagen auf Dächern. Nach dem Verwaltungsgerichtsentscheid kommt sie nun wohl ein zweites Mal an die Gemeindeversammlung. <em>(Bild Werner Schneiter)</em>

Im Juni 2019 lehnte die Maschwander Gemeindeversammlung eine Initiative über eine Änderung der Bau- und Zonenordnung (BZO) ab – mit 34 gegen 35 Stimmen äusserst knapp. Diese zielt darauf ab, Sendeanlagen in Kernzonen nur dann zuzulassen, wenn sie weder aus der Nachbarschaft noch aus der weiteren Entfernung optisch wahrgenommen werden können. Mehrere Initiantinnen und Initianten argumentieren mit Ortsbildschutz und warnen vor gesundheitlichen Gefahren. Der Gemeinderat lehnt die Initiative ab und will die Frage einer Beeinträchtigung der Dachlandschaft im Einzelfall prüfen.

Nach hitziger Diskussion und etlicher Verwirrung beim Abstimmungsprozedere entschieden sich die Stimmberechtigten mit dem knappsten aller Ergebnisse gegen die Initiative. Die Initianten gelangten darauf an den Bezirksrat, der ihren Stimmrechtsrekurs guthiess, weil nach seiner Auffassung das knappe Abstimmungsergebnis mit relevanten Zählfehlern behaftet ist und eine Nachzählung hätte angeordnet werden müssen. Allein dies ist jedoch für das Verwaltungsgericht kein Grund, eine Nachzählung oder eine erneute Abstimmung anzuordnen. Es stützt sich dabei auf ein geändertes bundesgerichtliches Urteil aus dem Jahr 2015. Dabei müssen bei äusserst knappen Ergebnissen zusätzliche äussere Anhaltspunkte auf nicht korrektes Auszählen hindeuten. Ausserdem sei das an der Versammlung auch nicht verlangt worden. Laut Verordnung über die politischen Rechte gelten solche Szenarien bei knappen Ergebnissen ausserdem nur an der Urne.

Unterschiedliche Traktandierung nicht zulässig

Deshalb stehen für das vom Gemeinderat angerufene Verwaltungsgericht Verfahrensmängel an der Gemeindeversammlung im Vordergrund. So erachtet es das Protokoll der Gemeindeversammlung als ungenügend, unter anderem, weil daraus nicht hervorgeht, ob vonseiten der Initianten Unklarheiten bei der Abstimmung gerügt worden sind. Der Gemeindeschreiber räumte gegenüber der Vorinstanz allerdings ein, dass von Initiantenseite die unterschiedliche Traktandierung während der Versammlung erwähnt worden sei. In der amtlichen Publikation war das Traktandum mit «Abstimmung über Initiative zur Änderung der Bau- und Zonenordnung…» neutral formuliert. Im Beleuchtenden Bericht des Gemeinderates hiess es: «Ablehnung der Initiative…» Für das Verwaltungsgericht ist das eine nicht zulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten und hat nach seiner Auffassung zu Unklarheiten und Verwirrung im Rahmen der Abstimmung geführt.

Dass der Gemeindepräsident vor der Abstimmung auf die Folgen eines Ja oder eines Nein hingewiesen habe, gehe aus dem Protokoll nicht hervor. Und es sei zweifelhaft, ob er damit sämtliche Unklarheiten hätte beseitigen können, hält das Verwaltungsgericht fest. Auch hätte der Gemeinderat den Initianten eine Power-Point-Präsentation ermöglichen sollen – dies «im Sinn der Waffengleichheit». Was auch kurzfristig möglich gewesen wäre. Es stehe ihm hier auch nicht zu, den Initianten inhaltliche Vorgaben zu machen. Kurzum: Für das Verwaltungsgericht wiegen die Verfahrensfehler so schwer, dass sich mit Blick auf das knappe Abstimmungsresultat ein anderes Ergebnis bei korrekter Traktandierung und Durchführung der Gemeindeversammlung nicht ausschliessen lässt. Der Bezirksrat habe den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2019 deshalb zu Recht aufgehoben.

Möglicherweise kommt nun in der Juni-Gemeindeversammlung 2020 die Initiative nochmals zur Abstimmung – sofern der Gemeinderat auf einen Weiterzug ans Bundesgericht verzichtet. Darüber entscheidet er an seiner heutigen Sitzung.

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