Asyl-Wohnung Mettmenstetten: Kauf bräuchte Volks-Zustimmung

Anders als vom Kanton versichert, handle es sich bei der zusätzlichen Bereitstellung von Wohnraum im Asylwesen nicht zwingend um gebundene Ausgaben. Zu diesem Schluss kommt der Bezirksrat Affoltern – und hebt damit einen ­Kaufbeschluss des Gemeinderats Mettmenstetten auf.

An der Grundrebenstrasse 74 wollte der Gemeinderat Mettmenstetten eine Wohnung kaufen. (Archivbild Luc Müller)
An der Grundrebenstrasse 74 wollte der Gemeinderat Mettmenstetten eine Wohnung kaufen. (Archivbild Luc Müller)

Für 1,045 Mio. Franken wollte der ­Gemeinderat Mettmenstetten an der Grundrebenstrasse 74 eine 5½-Zimmer-Wohnung kaufen. Dies, um künftig darin Asylsuchende unterbringen zu können. Gegen den Beschluss vom 31. Januar, publiziert am 3. Februar, wehrten sich per 7. und 8. Februar 53 Rekurrenten beim Bezirksrat Affoltern. Diese Rekurse hat der Bezirksrat nun gut­geheissen – und den Beschluss des ­Gemeinderats aufgehoben.
Wie viele Plätze eine Gemeinde für Asylsuchende zur Verfügung stellen muss, das legt der Regierungsrat fest. Die entsprechende Quote im Verhältnis zur Bevölkerungszahl wurde vor einem Jahr von 0,5 auf 0,9 Prozent erhöht. Per 1. Juni 2023 steigt sie nochmals an auf 1,3 Prozent. Entsprechend sind die Gemeinden gefordert, Wohnraum ­bereitzustellen. 

Gebunde Ausgaben oder nicht?
Angesichts der angespannten Lage im Asylbereich hat Sicherheits­direktor ­Mario Fehr dem Verband der Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten (GPV) im Kanton im November 2022 mitgeteilt, dass es sich bei der zusätzlichen Bereitstellung von Wohnraum im Asylwesen um gebundene Ausgaben handle. Diese Ansicht bestätigten die Sicherheitsdirektion und der GPV am 6. März. 
Doch ist dem tatsächlich so? Das ist im vorliegenden Fall die entscheidende Frage. Und der Bezirksrat kam zu einem anderen Schluss: Gemäss Gemeinde­gesetz (Paragraf 103) sind Ausgaben nur dann gebunden, wenn einerseits eine Verpflichtung da ist, sie zu tätigen, und andererseits sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Ermessensspielraum besteht. 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die ihr zugewiesenen Asylsuchenden unterzubringen, ist unbestritten. Der Bezirksrat sieht aber Ermessensspielraum, wie sie dies tut. Um von «gebundenen Ausgaben» sprechen zu können, müssten alle Alternativmöglichkeiten zum Kauf der Wohnung ausgeschlossen sein, so sein Standpunkt. Solche Alternativen, etwa die Nutzung der Zivilschutzanlage beim Schulareal, ein Containerbau oder eine Zusammenarbeit mit Nachbar­gemeinden, seien zu schnell verworfen worden, die Zeitnot zumindest teilweise selbst verschuldet. Indem der Gemeinderat die von ihm priorisierte Lösung zur «gebundenen Ausgabe» erklärte, habe er der Stimmbevölkerung das Recht entzogen, zwischen verschiedenen – allenfalls auch schlechteren – Lösungen ­abzuwägen, befand der Bezirksrat. Und:  «Diese Vorgehensweise ist unzulässig.»

Gemeinderat prüft Varianten
Noch ist unklar, ob der Gemeinderat nun den Fall vors Verwaltungsgericht weiterzieht, den Kredit der Stimmbevölkerung zur Abstimmung vorlegt – einmaligen Ausgaben von bis zu 2 Mio. Franken liegen gemäss Gemeinde­ordnung in der Finanzkompetenz der Gemeindeversammlung – oder auf den Wohnungskauf verzichtet. Schliesslich hat er den Entscheid erst am Mittwoch erhalten und zur Kenntnis genommen. Er werde «nach eingehender Analyse zu diesem Entscheid Stellung nehmen und das weitere Vorgehen kommunizieren», teilt der Gemeinderat von Mettmenstetten auf Anfrage des «Anzeigers» mit.
Der Bezirksrat werde je eine Kopie seines Beschlusses auch an die Sicherheitsdirektion und ans Gemeindeamt schicken, so Statthalter Claude Schmidt. Im Zweifelsfall empfehle es sich zudem, solche Geschäfte eher an die Gemeindeversammlung respektive an die Urne zu bringen. Dann seien die Entscheide auch demokratischer abgestützt.

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