Bonstetter Kindermörder: 18 Jahre Knast, aber keine Verwahrung

Der heute 66-jährige Kindermörder Gustav G. aus Bonstetten, der seinen fünfjährigen Sohn erstickt hat, muss für 18 Jahre hinter Gitter. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters kommt er infolge geringer Rückfallgefahr um eine vom Staatsanwalt geforderte Verwahrung herum.

„Der Beschuldigte hat sich als Herr über Leben und Tod seines Sohnes aufgespielt“, erklärte Gerichtspräsident Daniel Bussmann während der Urteilseröffnung vom Mittwoch. Vor Obergericht waren diverse Medien und die Prozessparteien erschienen. Nicht aber der heute 66-jährige Gustav G., der auf eine Teilnahme verzichtet hatte und den Entscheid im Gefängnis zur Kenntnis nahm.

Der Vorsitzende Bussmann verlas zunächst den Berufungsentscheid. Demnach wurde der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte wegen Mordes zulasten seines fünf-jährigen Sohnes Florian zu einer hohen Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. Abzüglich von 2141 Tagen Haft, die der ehemalige Volksmusiker bereits abgesessen hat. Von einer von der Anklage geforderten Verwahrung sahen die Oberrichter ab und folgten damit umfassend dem erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur.

Kein Geständnis

Bussmann führte während der Urteilsbegründung zunächst aus, dass von Gustav G. am Berufungsprozess, der bereits im letzten März eröffnet worden war, kein Geständnis vorlag. So habe er zwar zugegeben, dass er für den Tod seines Sohnes verantwortlich sei. Andererseits könne er sich nicht daran erinnern, etwas unternommen zu haben, um sein Kind zu töten. Diese Aussagen stufte das Obergericht als diffus, ausweichend, unklar und verschwommen ein.

Kein spontaner Tatentschluss

 Bussmann ging danach noch einmal auf die schreckliche Tat ein, als der Beschuldigte seinen Sohn von Bonstetten nach Winterthur in ein Hotel verbrachte. Dort verabreichte er dem arglosen Kind eine Ueberdosis Schlafmittel und erstickte es später mit einem Kissen. Wie später ein DNA-Profil am Tatort auch klar unter Beweis stellte.

Gustav G. habe wissentlich und willentlich gehandelt, befanden die Oberrichter und verwiesen darauf, dass der Täter noch am Vormittag das Schlafmittel in einer Apotheke gekauft habe. Zudem habe der Vater schon am Morgen einen Feuerlöscher mitgenommen. Wohl mit der Absicht, auch sich selber zu töten. Der Tatentschluss sei deshalb schon am Morgen erfolgt, zeigte sich das Obergericht überzeugt.

Tatmotiv: Bestrafung der Mutter

 Das Tatmotiv des Beschuldigten war für das Obergericht klar: „Er wollte der Mutter ihr Kind definitiv entziehen und sie für das ganze Leben bestrafen“, sagte Bussmann. Gustav G. habe dabei seine Ex-Partnerin in einem Brief verächtlich als „zu tiefst verlogene und kriminelle Prostituierte“ beschrieben. Die Tat weise schreckliche Parallelen zur einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 1990 auf. Damals hatte Gustav G. versucht, seinen damals 13-jährigen Sohn zu töten, da seine Frau die Scheidung eingereicht hatte. Wobei damals das Opfer nur unter glücklichen Umständen überlebte.

Überlegtes und kaltblütiges Vorgehen: Mord

 Das Obergericht stufte die Tat des Beschuldigten als Mord ein. So sei er skrupellos, überlegt und kaltblütig vorgegangen. Mit der verwerflichen Absicht, der Mutter unermessliches Leid zuzufügen. Das zusätzliche Motiv, Florian vor einem Wegzug nach Brasilien zu bewahren, trete in den Hintergrund.

Laut einem Gutachten leidet Gustav G. unter einer paranoiden Störung mit narzisstischen Zügen. Was bei ihm zu einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit führte. Eine von einem Privatgutachter geltend gemachte autistische Störung, lehnten die Oberrichter im Sinne des Gerichtsgutachters jedoch ab.

Das Nachtatverhalten stuften die Oberrichter als negativ ein. So habe Gustav G. weder Reue noch Einsicht gezeigt und sein eigenes Fehlverhalten nach aussen verlagert sowie auf andere Personen abgeschoben. Stark straferhöhend warfen die Oberrichter die einschlägige Vorstrafe in die Waagschale und setzten eine hohe Freiheitsstrafe von 18 Jahren fest.

Keine Verwahrung

Von einer zusätzlichen Verwahrung nach Artikel 64, Absatz 1, sahen die Oberrichter aber ab und stützten sich dabei ebenfalls auf den Gerichtsgutachter ab. Demnach ist zwar Gustav G. psychisch nicht erreichbar und einer Therapie nicht zugänglich, schrieb der Arzt.

Andererseits spreche das bereits fortgeschrittene Alter des Beschuldigten gegen eine Rückfallgefahr. Wenn er in frühesten zwölf Jahren entlassen würde, wäre er bereits 79 Jahre alt. Das Risiko neuer schwerer Straftaten wäre gering, da die Auslöse-Bedingungen wie eine neue Ehe oder Kinder, kaum mehr gegeben wären, schrieb der Gutachter.

Auch die Oberrichter hielten deshalb einen Rückfall für wenig wahrscheinlich und folgten in diesem Punkt den Anträgen der Verteidigung.

Beide Seiten können das Urteil an das Bundesgericht weiterziehen.

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