Die KESB im Spannungsfeld zwischen Schutz und Selbstbestimmung

Vortrag in Mettmenstetten: Was ist die KESB und was macht sie?

Alexandra Zürcher, Anwältin und Präsidentin der KESB Bezirk Affoltern, beantwortete die Fragen aus dem Publikum kompetent und einfühlsam. (Bild Regula Zellweger)
Alexandra Zürcher, Anwältin und Präsidentin der KESB Bezirk Affoltern, beantwortete die Fragen aus dem Publikum kompetent und einfühlsam. (Bild Regula Zellweger)

Man kennt die vier Buchstaben KESB – und doch weiss man oft nicht genau, wofür diese staatliche, interdisziplinäre Fachbehörde zuständig ist. Um mehr Klarheit über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu schaffen, organisierten die Kommission für Altersfragen Mettmenstetten und die Seniorenvereinigung Mettmi55plus vergangenen Mittwoch einen Vortrag mit Rechtsanwältin Alexandra Zürcher, Präsidentin der KESB Bezirk Affoltern.

Das zahlreiche Publikum zeigte grosses Interesse: Kaum hatte Alexandra Zürcher mit ihren Ausführungen begonnen, wurden bereits erste Fragen gestellt. Die Referentin reagierte kompetent und einfühlsam und passte ihren Vortrag den Bedürfnissen der Zuhörenden an. Auch beim anschliessenden Apéro wurde die Gelegenheit für weitere Fragen rege genutzt.

Das muss die KESB

Die KESB schützt seit 2013 Kinder und Erwachsene, wenn deren Wohl gefährdet ist – und wenn sich dies nicht anders sicherstellen lässt. Sie ist weder Sozial- noch Strafbehörde.

Sie muss einer Gefährdungsmeldung nachgehen und die Situation abklären. Meldungen können beispielsweise von Sozialdiensten und anderen Behörden, Lehrpersonen, Polizei, Ärztinnen und Ärzten, Fachpersonen, Beratungsstellen, Verwandten oder Privatpersonen erfolgen.

Besonders interessierte das Publikum, wann Privatpersonen eine Meldung machen sollen – etwa bei beobachteter Überforderung, Verwahrlosung, finanzieller Ausnutzung, Gewalt in der Familie oder bei einer dementen Person ohne Vorsorge. Alexandra Zürcher erklärte: «Jede Person kann der KESB melden, wenn jemand hilfsbedürftig erscheint.» Wenn möglich, solle zunächst das Gespräch mit der betroffenen Person gesucht werden. Oft gebe es auch andere Lösungen, beispielsweise die Unterstützung der Spitex.

KESB-Mitarbeitende, Beistände und das Personal der Abklärungsstelle unterstehen der Schweigepflicht.

Bei einer Meldung

Bei Eingang einer Meldung – ob von der betroffenen Person selbst oder von Dritten – werden zunächst Zuständigkeit und Dringlichkeit geprüft. Vor einem Entscheid folgt die Anhörung der betroffenen Person; bei Bedarf werden Angehörige und Fachstellen einbezogen. Das rechtliche Gehör soll ermöglichen, die mildeste wirksame Massnahme zu wählen – von keiner Massnahme bis zur Beistandschaft.

Grundsätzlich gilt: «Jede Person bestimmt über ihr Leben.» Das Gesetz will die Selbstständigkeit erhalten und fördern. Wünsche werden berücksichtigt, Massnahmen individuell angeordnet und die Handlungsfähigkeit bleibt in der Regel erhalten. Die KESB ist dabei die letzte Stufe: Eigene Vorsorge, Familie und Umfeld sowie freiwillige und professionelle Angebote haben Vorrang.

Bei Ehepaaren besteht bei Urteilsunfähigkeit eines Ehepartners für Alltagsgeschäfte eine Vertretungsmöglichkeit. Für grössere Geschäfte, etwa den Verkauf eines Hauses, ist bei Fehlen eines Vorsorgeauftrages die Mitwirkung der KESB erforderlich. Fehlt eine geeignete nahestehende Person, kann die KESB eine Beistandsperson einsetzen.

Personen, die eine Meldung machen, erhalten grundsätzlich keine Auskunft über das Verfahren. Das dient dem Persönlichkeitsschutz und bedeutet nicht, dass die KESB untätig bleibt. Betroffene haben das Recht auf Akteneinsicht – deshalb bleibt eine Meldung allerdings nur selten vollständig anonym.

Das darf die KESB

Die KESB darf in die persönliche Freiheit und in familiäre Verhältnisse eingreifen – aber nur auf gesetzlicher Grundlage und wenn der Eingriff erforderlich und verhältnismässig ist. Gleichzeitig hat sie die Pflicht, den Fall sorgfältig abzuklären und die Rechte der betroffenen Personen zu respektieren. Ist das Kindeswohl gefährdet und können die Eltern die Situation nicht selbst beheben, kann die KESB Schutzmassnahmen anordnen. Diese reichen von Ermahnungen, Weisungen und Aufsicht über eine Beistandschaft bis zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder – in schweren Fällen – der elterlichen Sorge.Für Erwachsene gilt: Ein gültiger und von der KESB validierter Vorsorgeauftrag erleichtert im Ernstfall das Handeln der Betroffenen. Auch eine Patientenverfügung sollte rasch auffindbar sein.

Wer mit einem Entscheid der KESB nicht einverstanden ist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beschwerde einlegen.

Alexandra Zürcher ging auch auf Vorurteile gegenüber der KESB ein. Sie wies darauf hin, dass in den Medien vor allem problematische Fälle Aufmerksamkeit erhielten, während erfolgreiche Interventionen kaum Schlagzeilen machten. Entscheidend sei deshalb, Vorurteile zu hinterfragen und die Arbeit der KESB differenziert zu beurteilen.

Unterstützung für ältere Menschen

Bei älteren Menschen kommt die KESB vor allem bei Beistandschaften, bei der Prüfung und Validierung von Vorsorgeaufträgen sowie bei Fragen zur Urteilsfähigkeit zum Einsatz.

Kurz streifte Alexandra Zürcher auch das Thema Gewalt im Alter. Ihre Empfehlung: «Hinschauen, ansprechen, Hilfe holen.» Unterstützung bieten unter anderem Pro Senectute, Hausärztinnen und Hausärzte, Opferhilfe und Opferberatung, die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter (UBA), die Dargebotene Hand und die Polizei. Bei einer Gefährdung kann die KESB eingeschaltet werden.

Alexandra Zürchers Botschaft an diesem Abend war klar: Die KESB mischt sich nicht einfach ein, sondern handelt dort, wo es notwendig ist – mit Augenmass, Empathie und im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags.

Informationen: www.kesbaffoltern.ch

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