«Es ist eine verpasste Chance»

Eltern sind nach Entscheid des Bundesgerichts enttäuscht, aber gleichzeitig erleichtert

Vor Bundesgericht ist aktuell eine Beschwerde gegen eine Klassenzuteilung der Schule Hedingen hängig. (Illustration cle)

In der Halbklasse wird das besagte Mädchen aus Hedingen während acht Wochenlektionen nur mit einem weiteren Mädchen beschult, während der übrigen 21 Lektionen wird es gemeinsam mit einer anderen Halbklasse unterrichtet, sodass es dort mit insgesamt fünf Mädchen zusammen ist. Diese acht Lektionen erscheinen dem Bundesgericht zumutbar. Ausserdem hielt es die Zuteilung für verhältnismässig, weil die Klasse bereits für 2026/27 neu gebildet werden sollte. Das trifft jedoch nicht ganz zu. Es wurde bis heute nie eine neue Klassenzuteilung versendet. Dazu aber später mehr.

Zusammengefasst sagt das Bundesgericht mit seinem Urteil nicht, dass eine Halbklasse mit elf Jungen und zwei Mädchen pädagogisch besonders gut oder wünschenswert sei, denn es beurteilt nur den Streitgegenstand. Es entschied lediglich, dass genügend sachliche Gründe bestanden, die Einteilung derart vorzunehmen, wie die Schule Hedingen es getan hat. Damit war die Einteilung rechtlich weder willkürlich noch diskriminierend. Im Gegenteil, Fachpersonen hätten Synergieeffekte gesehen, die durch die gemeinsame Beschulung der Tochter der Beschwerdeführer und des anderen Mädchens entstehen. Die Mutter hat aber die realen Auswirkungen gesehen, wie sie in der Ausgabe vom 3. März gegenüber dem «Anzeiger» sagte. Das einstige «Power-Girl» war plötzlich in sich gekehrt. Und die schulischen Leistungen hatten deutlich nachgelassen. Erinnern wir uns zurück, Ende November hatten sich die Lehrpersonen der betroffenen Klasse an die Eltern gewandt, weil es «für viele Kinder in der Klasse eine Herausforderung sei, Regeln einzuhalten, einander zuzuhören und Grenzen anderer wahrzunehmen und zu respektieren». Das Klassenklima war offensichtlich angespannt und daher sehr belastend für die Tochter. Diese Phase empfanden die Eltern als äusserst schwierig, zumal die Kommunikation mit den Lehrpersonen erschwert war. Diese standen unter massivem Druck und hatten Angst zu kommunizieren, das konnte einem Schreiben der Schule an die Eltern entnommen werden, welches der Redaktion vorliegt. Darin informierte die Schule zudem offen, dass das laufende Verfahren den Schulalltag und die Lehrpersonen hemmt. Das seien genau die Probleme, die sich ergeben, wenn ein solches Verfahren sich in das neue Schuljahr hineinziehe, findet die Mutter, weswegen der Bezirksrat damals in der Sache zwingend vor Ende der Schulferien entschieden haben wollte.

«Gesellschaftspolitisch ist das Urteil eine Enttäuschung, denn es ist eine verpasste Chance», so die Mutter. Es sei am Ende gar nicht mehr um die eigentliche Thematik der Verteilung der Geschlechter in einer Klasse gegangen. Nicht umsonst ist das eines der fünf Kriterien im Volksschulgesetz (VSG). Der Gesetzgeber wird sich seinen Teil dazu gedacht haben. Jedoch sind diese Kriterien im Kanton Zürich, weil das Verwaltungsgericht seinen Entscheid vom 23. Oktober 2025 zu einem Leitentscheid machte, für künftige Klassenzuteilungen praktisch nichtig. Sofern genügend sachliche Gründe dargelegt werden können, lässt sich jede Zuteilung rechtfertigen. Ohne Auswirkungen auf die Klassendynamik bleibt es aber nicht, wie auch die allgemeine Einschätzung der Fachstelle Gleichstellung zeigte (ebenfalls im Artikel vom 3. März). Stark unausgewogene Geschlechterverhältnisse können, so Dr. Susanne Nef, Leiterin Fachstelle Gleichstellung, durchaus Auswirkungen auf das soziale Lernen haben.

Aber es sei auch eine Erleichterung, dass nun alles vorbei sei, so die Mutter weiter. Ob sie wieder so weit gehen würde? «Ich würde sofort wieder genauso handeln. Wir haben für unsere Tochter gekämpft», antwortet die Mutter wie aus der Pistole geschossen und sie erklärt: «Wir wussten, wie unsere Tochter auf die Situation reagieren wird, und nach dem Bezirksratsentscheid, der klar eine Diskriminierung festgestellt hat, hätte ich meiner Tochter in ein paar Jahren nicht erklären können, warum wir nicht für sie eingestanden sind.» Man habe ganz zu Beginn das Gespräch mit der Schule gesucht, diese habe auf den Rechtsweg verwiesen. Und der Bezirksrat hatte den Eltern ja sogar recht gegeben. Es habe aber auch niemand damit rechnen können, dass dieser gleich die Klassenzuteilung aller Kinder aufheben und anordnen würde, die Schule habe eine neue Zuteilung vorzunehmen. Und hier ist der springende Punkt: Die nicht angefochtenen und somit rechtskräftigen Klasseneinteilungen dieser anderen Kinder hätte der Bezirksrat nicht auf dem Rechtsmittelweg aufheben dürfen. Denn Streitgegenstand, so das Verwaltungsgericht in seiner Beurteilung, bilde einzig und allein die Klasseneinteilung der Tochter der – in diesem Entscheid – Beschwerdegegner, weshalb es die Beschwerde der Schule gegen diesen Entscheid letztlich guthiess. Es lagen zwei diametral unterschiedliche Urteile vor und das Bundesgericht hat nun endgültig zugunsten des Verwaltungsgerichtes und damit der Schule Hedingen entschieden. Das Urteil ist eine erstmalige Konkretisierung des Gleichstellungsartikels (Art. 8 Abs. 3 BV) in Bezug auf eine altersdurchmischte Klasse. Das Koedukationsgebot werde durch den gemischtgeschlechtlichen Unterricht und die Gleichbehandlung der Lehrinhalte gewahrt. Das Urteil verdeutlicht, dass die Schulbehörden bei der Klasseneinteilung einen pflichtgemässen Ermessensspielraum besitzen, der gerichtlich nur auf Willkür überprüft wird.

Es war auch immer die Rede davon, dass diese Zuteilung ja nur für ein Jahr sei. Rechtlich erfolgte besagte Neueinteilung aber nicht, entsprechend wurden an die betroffenen Klassen auch keine (anfechtbaren) Einteilungsentscheide geschickt. Es bleibt also entgegen den Verlautbarungen im Verfahren bei der Einteilung. Einzig die zweite Halbklasse wurde neu dazu eingeteilt. Diese macht das Gesamtgefüge etwas ausgeglichener, denn in der anderen Halbklasse sind drei Buben und sechs Mädchen. Die Verteilung habe sich jetzt einfach auf die andere Seite verschoben. «Die Schule hat das Problem nicht gelöst, sondern auf den nächsten Jahrgang überwälzt», so die Mutter. Sie ist gerade aber einfach nur froh, dass man die Tochter wieder einigermassen habe auffangen können, denn gelitten hätte vor allem das Kind. Denn durch die unterschiedlichen freien Nachmittage der diversen Halbklassen ist es möglich, dass die anderen potenziellen Spielkameraden plötzlich nicht verfügbar sind. Nach alledem stellt sich daher gemeinhin die Frage, ob Schule nicht nur ein Lernraum, sondern auch ein Sozialraum ist. Stehen die organisatorischen Bedürfnisse der Schule über dem sozialen Bedürfnis der Schülerinnen und Schüler?

Stellungnahme der Schulpflege

Die Schulpflege Hedingen sieht sich durch die Entscheide des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts in ihrem Vorgehen bestätigt. Beide Gerichte würdigten das sorgfältige, begründete Vorgehen der Schule, heisst es auf Anfrage des «Anzeigers» um eine Stellungnahme. Die Schulpflege Hedingen zeigt sich froh über diese klare Rückendeckung. Sie stärke die Schulen darin, bei der Klassenbildung pädagogische Überlegungen, die Fürsorgepflicht und das Wohl der Kinder angemessen zu gewichten. «Die Klassenzuteilung ist eine anspruchsvolle und komplexe Aufgabe. Dabei gilt es, die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kinder, eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen sowie pädagogische und organisatorische Rahmenbedingungen sorgfältig aufeinander abzustimmen. Die Einteilung wird in einem Gremium aus Schulleitung, Klassenlehrpersonen und weiterem pädagogischem Personal geprüft und zum Schluss durch die Schulleitung beschlossen. Sie beruht auf einer sorgfältigen Abwägung der bestmöglichen Varianten. Wünsche der Eltern werden nach Möglichkeit berücksichtigt und fliessen als einer von zahlreichen Bausteinen in den Entscheid ein. Die Schulpflege wird diese Verantwortung auch künftig mit grösster Sorgfalt wahrnehmen. Unser Ziel bleibt es, tragfähige Lösungen im Interesse aller Kinder und eines guten Schulbetriebs zu finden. Die beiden Gerichtsentscheide sind dabei nicht nur für unsere Schule, sondern auch für andere Schulen ein wichtiges und klares Signal», so Präsidentin Esther Nievergelt im Namen der Schulpflege Hedingen.

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Bezirksrat verzichteten auf eine Stellungnahme zum Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2026.

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