Feuersbrunst bleibt ungeklärt
Einem Beschuldigten wurde im Brandfall einer Scheune im Rifferswiler Weiler Schonau fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst vorgeworfen. Das Bezirksgericht Affoltern sprach ihn in allen Punkten frei und wies auch die Ansprüche der Privatklägerschaft ab.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten im Fall des Scheunenbrandes in Schonau vor, den Brand fahrlässig herbeigeführt zu haben. Er habe mit einer Winkelschleifmaschine Stahlrohre zerschnitten und durch den Funkenflug einen Schwelbrand in einer an der Scheune stehenden Scheiterbeige ausgelöst. Dieser habe in der Nacht vom 18. auf den 19. Februar 2014 zum Scheunenbrand geführt.
«Es war kalt und nass in diesen Februartagen. Ich habe alle Vorsichtsmassnahmen so getroffen, dass es nicht möglich ist, dass meine Arbeiten mit dem Brand in Verbindung stehen könnten», sagte der Beschuldigte aus. Er habe in einer Senke gearbeitet und den Funkenflug nach hinten und unten gerichtet. Die Holzbeige sei aber vor ihm gestanden, im Abstand von rund vier Metern. Die Anklageschrift nahm keine Stellung dazu, wie der Beschuldigte die Schleifarbeiten genau verrichtet hatte. Und weil die Staatsanwaltschaft, wie oft in im Einzelgericht verhandelten Fällen, nicht anwesend war, konnte sich das Gericht in dieser Hinsicht einzig auf die Aussage des Beschuldigten stützen.
Grosser Schaden, dünne Beweislast
Der Anklage der Staatsanwaltschaft hatten sich zudem zwei Privatklägerparteien angeschlossen, die Schadenersatz in der Höhe von mehreren 100 000 Franken forderten. Die Verteidigung des Beschuldigten forderte indes einen Freispruch in allen Belangen, da die Ermittlungen unsauber geführt worden seien: «Die Zeugen sind nur einmal polizeilich und nie staatsanwaltschaftlich befragt worden. Zudem hat keiner der Belastungszeugen meinen Mandanten bei der Ausführung der Trennarbeiten direkt gesehen, wohl aber der Entlastungszeuge und Freund des Beschuldigten.»
Der polizeiliche Brandermittler sei durch die von ihm durchgeführten Befragungen auf die Fährte ihres Klienten gestossen und habe nur diese verfolgt, anstatt weitere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. «Die Ermittlungen wurden so mangelhaft durchgeführt, dass mein Klient sich gezwungen sah, selber einen Videobeweis für den Funkenflug seiner Trennscheibe zu liefern – was nicht seine Aufgabe war», erklärte die Verteidigung.
Brandursache mangelhaft untersucht
Die Staatsanwaltschaft und der Brandermittler hätten es versäumt, die Situation nachzustellen, eine Brandherduntersuchung durchzuführen und weitere Szenarien für die Brandursache zu untersuchen. Nach dem Grundsatz, im Zweifel für den Angeklagten, sei ihr Mandant in allen Anklagepunkten freizusprechen. Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst frei und verwies die Privatkläger auf den Zivilweg. Gerichtsgebühr und die Kosten für die amtliche Verteidigung wurden von der Gerichtskasse übernommen.