Hausen kommt Niederlage vor Gericht teuer zu stehen
Im Sporthallen-Streit muss die Gemeinde fast 17000 Franken zahlen

Die Information an der letzten Gemeindeversammlung Mitte März in Hausen kam unerwartet. Gemeindepräsident Stefan Gyseler musste den anwesenden Stimmberechtigten mitteilen, dass die Gemeinde den Rechtsstreit um die geplante Sporthalle vor dem Zürcher Verwaltungsgericht verloren hat, vom Urteil habe man erst am Vortag erfahren.
Seit Kurzem liegt nun das schriftliche Urteil des Verwaltungsgerichts vor. Daraus geht hervor, dass die Gemeinde Hausen als unterlegene Partei happige Gerichtsgebühren in der Höhe von 11 830 Franken zahlen muss. Darüber hinaus muss sie an das beschwerdeführende und letztlich siegreiche Bauunternehmen – im Urteil mit «A AG» anonymisiert – eine Parteienentschädigung von 5000 Franken abliefern. Macht zusammen 16 830 Franken.
Gericht: «Erhebliches Streitinteresse»
Das Gericht begründet die hohen Gebühren mit dem auf dem Spiel stehenden grossen Auftragswert für den Neubau der Sporthalle mit Tagesstrukturen von mehr als 2,6 Millionen Franken («erhebliches Streitinteresse») sowie mit dem «Aufwand und dem Schwierigkeitsgrad» des Streitfalls. Dieser Betrag ist nur für die Baumeisterarbeiten. Die Kosten für das ganze Projekt belaufen sich auf 22 Millionen Franken, laut einer Kostenschätzung aus dem Jahr 2022.
Das Gerichtsverfahren war von der A AG angestrengt worden. Es war bei der Vergabe der Baumeisterarbeiten für die Sporthalle ganz knapp leer ausgegangen; die Gemeinde hatte sich für ein anderes Unternehmen entschieden. Die A AG war mit diesem Entscheid nicht einverstanden und reichte in der Folge im Mai 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Submissionsbeschwerde ein. Darin führte es mehrere Punkte auf, in denen die Gemeinde aus Unternehmenssicht nicht rechtskonform vorgegangen war. Mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht gab der A AG letztlich zwar nur in einigen wenigen Punkten recht – aber in den entscheidenden. Konkret korrigierte das Gericht das von der Gemeinde bei der Offertbewertung angewandte Punktesystem und erkor die A AG nachträglich zur Submissionssiegerin. Gleichzeitig ordnete das Gericht die Gemeinde an, die Baumeisterarbeiten an das klagende A-AG-Unternehmen zu vergeben.
Kosten von mehreren zehntausend Franken
Die erwähnten 16830 Franken sind nur ein Teil der Kosten, die die Gemeinde aufgrund des Gerichtsfalls zu tragen hat. Hinzuzurechnen sind die Kosten für den faktischen Baustopp, der rund elf Monate dauerte (auf der Baustelle waren bereits Aushubarbeiten getätigt worden). Denn die A AG hatte beantragt, ihrer Submissionsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Gericht folgte diesem Antrag und untersagte der Gemeinde Hausen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids einen Vertrag für die Bauarbeiten abzuschliessen – worauf die Bauarbeiten zwangsläufig eingestellt werden mussten. Gemeindepräsident Stefan Gyseler hatte in einer früheren Stellungnahme die Kosten für den Baustopp auf 6500 Franken pro Monat geschätzt. Multipliziert mit elf Monaten ergibt dies 71500 Franken. Weitere Kosten durften für den juristischen Beistand angefallen sein, den die Gemeinde beanspruchen musste.
Rechtlich ist der Fall inzwischen abgeschlossen. Die Gemeinde hat auf einen Weiterzug des Falls ans Bundesgericht verzichtet. Seit Anfang Mai wird auf der Baustelle wieder gearbeitet.
Gemäss dem nunmehr vorliegenden Urteil wurde der Gemeinde die Tatsache zum Verhängnis, dass sie bei der Bewertung der eingegangenen Offerten nachträglich bestimmte Kriterien anders gewichtete, als bei der Ausschreibung für die Unternehmen ersichtlich gewesen war. Bildlich und vereinfacht ausgedrückt: Sie hat nach dem Schlusspfiff Kriterien angewandt, die den Teams bei Spielbeginn nicht bekannt waren – und die das Schlussresultat auf den Kopf stellten.
Selbst wenn die Verantwortlichen dies mit lauteren Absichten und zum Wohle der Gemeinde und der Steuerzahlenden getan haben sollten, rechtlich begaben sie sich damit aus Sicht des Gerichts ins Abseits.
Wie von der Gemeinde bereits früher kommuniziert, war für den Ausgang des Rechtsstreits in der Offertenbewertung das Kriterium Dichtigkeit (Abdichtung von Hochbauten – «Dichtigskeitsklasse DK1») ausschlaggebend. Das hier von der Gemeinde angewandte und «von den Ausschreibungsunterlagen abweichende Vorgehen» qualifizierte das Gericht als «rechtswidrig». Das Vorgehen sei umso fragwürdiger, da das «betreffende Kriterium der Dichtigkeit offenbar einen grossen Einfluss bei der Entscheidfindung hatte».
Urteil in mehreren Punkten zugunsten der Gemeinde
In mehreren anderen Punkten wies das Gericht die Beschwerde der A AG hingegen ab, im Sinne der Gemeinde: Es hielt beispielsweise die ursprüngliche Zuschlagsverfügung für korrekt, sah keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, und auch vorgenommene Rundungen beim Preis hielt es für okay, wenn auch «fragwürdig», dass die Punktezahl bereits auf eine Kommastelle gerundet wurde, bevor sie mit der Gewichtung multipliziert wurde.
Auch bei der Bewertung des Subkriteriums «Bildung und Gesellschaft» habe sich die Vergabebehörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums bewegt und damit rechtmässig.
Dass um die Vergabe der Baumeisterarbeiten so hart gestritten wurde, mag auch mit den nahezu gleichwertigen Offerten zu tun haben, die der Gemeinde vorlagen. Beim ursprünglichen Vergabeentscheid war die Offerte einer konkurrierenden Firma mit 14,20 Punkten bewertet worden, jene der A AG mit 13,90. Nach der Korrektur durch das Verwaltungsgericht belegte die A AG mit 13,45 Punkten neu Platz 1, während die andere Firma mit 13,30 Punkten das Nachsehen hat.
Lesen Sie hier das Interview mit Gemeindepräsident Stefan Gyseler.