Gericht folgt der Anklage

Fortsetzung von «Eine beinahe tödliche Messerattacke in Affoltern»

Für den Staatsanwalt ist der Sachverhalt erstellt, belegt auch durch Videos, Fotos, Zeugenaussagen und DNA an den Klingen. Dass er den Tod nicht gewollt habe, sei eine absurde Behauptung – ebenso, dass er sich an nichts mehr erinnern könne. Gewalt gehe schon aus seinen zum Teil einschlägigen Vorstrafen hervor, und sie sei auch ein Resultat von Drogen, Alkohol und Anabolika. «Es geht in der Verhandlung nicht darum, ob er ein netter Mensch ist, sondern um eine Tatverurteilung», betonte der Staatsanwalt. Neben der achtjährigen Gefängnisstrafe sei auch der Landesverweis von acht Jahren gerechtfertigt. Der Mann sei wenig integriert und lebe ausserhalb seines Berufs «in seiner polnischen Blase».

Der Pflichtverteidiger stellt die Sache wenig überraschend völlig anders dar. Er sieht vorliegend eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und will eine Strafe von 24 Monaten sowie eine Busse von 300 Franken (alternativ 36 Monate, falls das Gericht schwere Körperverletzung sieht). Ja, sagt er zum Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Spekulative Anklage

Das Kerngeschehen und die Beweislage seien unklar, die Anklage spekulativ und unvollständig. Klar sei, dass der Chatverlauf zwischen den Kontrahenten immer aggressiver geworden und sein Mandant zum Treff aufgefordert worden sei; die Eskalation sei von beiden Männern ausgegangen. In der Anklage sei die vom Opfer benutzte Schneeschaufel nicht erwähnt worden, und zudem lägen zwei völlig unterschiedliche Zeugenaussagen vor. Für ihn sei nicht erstellt, dass sein Mandant zweimal zugestochen habe (ein dritter Mann war auch dabei). Unklar sei auch, ob das Opfer im Liegen angegriffen worden sei, und zudem gebe es bei den Einstichtiefen ebenfalls Fragen, argumentierte der Verteidiger. Der Beschuldigte, durch einen Arbeitsunfall psychisch belastet, konsumierte vor dem Vorfall zwei Gramm Kokain und Alkohol. Zusammen ergebe das eine Mischintoxikation – und damit eine Bewusstseinsstörung, wodurch er kein tödliches Risiko habe erkennen können. Für seinen Mandanten spreche auch, dass er nach dem Vorfall einen Autofahrer angehalten und ihn gebeten habe, den Verletzten ins Spital zu bringen. Die kontrollierte Messerführung, die Stichtiefe und die Todesdrohungen seien nicht bewiesen, der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung somit nicht erfüllt. Der Mann habe sich beim Opfer mehrfach entschuldigt. Aufgrund von Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie Depressionen absolviert er im Gefängnis inzwischen eine ambulante Therapie, die er akzeptiert und auch als wirksam bezeichnet. Folglich sei auch auf den Landesverweis zu verzichten. Sein Mandant wohne nach längerem Aufenthalt in Deutschland seit über 15 Jahren in der Schweiz, spreche gut Deutsch und habe ein intaktes Familienleben. Er sei familiär und wirtschaftlich mit der Schweiz verbunden. «Der Landesverweis würde die therapeutischen Bemühungen torpedieren.» Seine Partnerin wurde zu Beginn der Verhandlung mithilfe einer polnisch-deutschen Übersetzerin und der Einwilligung des Gerichts als Zeugin befragt. Sie betonte dabei die jetzige belastende Situation. Sie beansprucht deswegen psychologische Hilfe.

Tötungswille vorhanden

Das Bezirksgericht ist der rechtlichen Würdigung durch die Staatsanwaltschaft gefolgt, hat aber das Strafmass um eineinhalb auf sechseinhalb Jahre Gefängnis reduziert. Das Gericht stützt sich auf die zahlreichen Beweismittel, auf Videos, Fotos, Zeugenaussagen, Gutachten und medizinische Berichte – und letztlich auf das Geständnis des Angeklagten. Auf dem Video sei klar ersichtlich, dass der Beschuldigte sein Opfer mit den Messern in der Hand verfolgt und dieses – auf dem Boden liegend – attackiert habe, sagte der Gerichtspräsident. Dass er ihn nur erschrecken wollte, sei nicht glaubhaft, sondern der Angeklagte sei willens gewesen, sein wehrloses Opfer zu töten; Planung sei hier erkennbar, fügte er bei. Das Gericht spricht von schwerem Verschulden, von einer unklaren Motivlage, aber auch von einer wegen Drogen und Alkohol beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit. Dies ergebe eine Strafreduktion von 30 bis 40 Prozent. Andererseits habe der Mann während der Probezeit bei einer von zwei Vorstrafen delinquiert. Sein Geständnis habe das Strafmass nicht beeinflusst.

Für das Gericht handelt es sich im Weiteren um eine sogenannte Katalogtat, die einen obligatorischen Landesverweis nach sich zieht. In diesem Fall wird der Mann für sieben Jahre aus der Schweiz gewiesen. Er sei von Polen nach Deutschland ausgewandert, habe dort gearbeitet. Und er wohne erst seit 15 Jahren in der Schweiz, wo er ausserhalb seiner Community keine Kontakte pflege, weder einem Verein angehöre noch Hobbys habe. «Sie haben die Chance, in Deutschland wieder Fuss zu fassen, und ein Kontakt zum Sohn sei durchaus möglich», schloss der Gerichtspräsident.

Sechseinhalb Jahre wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, dazu sieben Jahre Landesverweis, so das Urteil von gestern Montag. 649 Tage hat er bereits durch U-Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden. Dazu kommt eine Busse wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerruf einer bedingen Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 90 Franken. Angeordnet wird ausserdem eine ambulante Behandlung während des Strafvollzugs. Hinzu kommen Verfahrenskosten von knapp 20000 Franken. Sein Anwalt wird mit knapp 36000 Franken durch die Gerichtskasse entschädigt.

Urteil DG 250 010 vom 7. September 2026, noch nicht rechtskräftig

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