Im Wahn mit dem Küchenmesser die Ehefrau getötet
Der 39-jährige US-Bürger fühlte sich bedroht, hatte Wahnvorstellungen, verlor sich in Verschwörungstheorien und litt gemäss Gutachten an paranoider schizophrener Psychose, als er seine Frau am Wohnort im Säuliamt mit dem Küchenmesser tödlich verletzte. Für das Bezirksgericht ist er nicht schuldfähig.
Der Immobilienhändler kam im August 2013 in die Schweiz und war hierzulande geringverdienend als Hauswart teilzeitbeschäftigt, derweil sich seine Ehefrau für den Unterhalt sorgte. In den USA ist der in Kalifornien und Wisconsin aufgewachsene Mann wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und wegen Trunkenheit am Steuer vorbestraft, in der Schweiz nicht. So ganz plötzlich traten die psychischen Probleme nicht auf; gemäss Staatsanwältin verheimlichte er die Krankheit lange Zeit, kassierte schliesslich fürsorgerischen Freiheitsentzug, wurde aber wieder entlassen. Aber die Krankheit verschärfte sich. Der Mann fühlte sich von der CIA, ja sogar von den Eltern und der Ehefrau bedroht; er glaubte, dass sie ihm nach dem Leben trachten und Hitler wieder auferstanden sei. Solcherlei Symptome verdichteten sich. Er beschäftigte sich mit Nummern und Symbolen, konstruierte daraus Verschwörungen und glaube einen Auftrag erhalten zu haben, seine Frau zu töten. Was er denn am Wohnort in einer Säuliämtler Gemeinde am 26. August 2015 um zirka 3.45 Uhr auch tat. Er fügte ihr mit einem Rüstmesser mehrere Schnittverletzungen am Hals, im Gesicht, an Armen und Oberkörper zu. Das Opfer erlitt aufgrund einer Durchtrennung der rechten oberen Schilddrüsenschlagader durch die tiefe Schnittverletzung am Hals erheblichen Blutverlust. Das hatte eine Mangelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff zur Folge, wodurch sie rund drei Tage nach der Tat im Spital verstarb. Er fügte sich dabei ebenfalls Schnittverletzungen zu. „Seine Einsichtsfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt voll aufgehoben“, so der Befund der Staatsanwältin, die ein enges Therapie-Setting für notwendig hält.
Vorsätzlich gehandelt, aber schuldunfähig
Der Mann konnte am Tatort verhaftet werden. Seit dem 13. Oktober 2016 befindet er sich in der Klinik Rheinau im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Ein Gutachten kommt zum Schluss, dass der Täter aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht schuldfähig ist. Darin wird eine stationäre Massnahme als dringend erachtet, weil ohne eine solche akute Rückfallgefahr droht. Aufgrund dieser Einschätzung kommen die Staatsanwaltschaft und jetzt das Bezirksgericht Affoltern zum gleichen Schluss; es verfügte die stationäre Massnahme und erkannte – entgegen den Ausführungen des Verteidigers – auf Vorsatz, sieht den objektiven und subjektiven Tatbestand als erfüllt. Die Therapie in der Klinik scheint zu wirken, was durch den Jahresbericht der Klinik bestätigt wird. „Es ist ok, ich erhalte die nötige Hilfe und fühle mich gut aufgehoben. Am Morgen arbeite ich, am Nachmittag gehe ich jeweils in die Therapie und erhalte Medikamente“, sagte der ansonsten ziemlich wortkarge Beschuldigte vor Gericht, den Sachverhalt vollumfänglich eingestehend und sich mittlerweile intensiv mit seiner Krankheit beschäftigend. In seinem Schlusswort entschuldigte er sich für die Tat und wünscht sich, dass die Familie das verarbeiten kann. „Ansonsten weiss ich nicht, was ich noch beifügen sollte“, liess er übersetzen.
Zivilansprüche abgelehnt
Nun ja, insbesondere die Eltern der Verstorbenen leiden stark unter dieser Tat; der Beschuldigte schrieb ihnen einen Brief, der jedoch von der Staatsanwaltschaft zurückbehalten wurde. Die Vertreterin der Geschädigten kritisierte, dass den Eltern die Einsicht ins psychiatrische Gutachten verwehrt worden ist, was eine Verarbeitung der Tat erschwere. Und sie kritisierte im Weiteren den Umstand, dass der Mann aufgrund einer offensichtlichen Fehleinschätzung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen worden war. Die Rechtsanwältin plädierte für Schadenersatzforderungen von zweimal 30'000 Franken. Die Versicherung macht ebenfalls 30'000 Franken Spitalkosten geltend, dazu kommen weitere Kosten (Bestattung etc.) von rund 10'000 Franken. Das Bezirksgericht lehnte die Zivilansprüche jedoch vollumfänglich ab. „Weil der Mann schuldunfähig und dazu völlig mittellos ist“, sagte Gerichtspräsident Peter Frey im Einklang mit der Verteidigung. Gemäss seinen Worten käme die von der Geschädigten-Vertreterin ins Spiel gebrachte Billigkeitshaftung nur dann zum Zug, wenn es die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben würden. Das sei aber hier klar nicht der Fall. Der Mann kann natürlich auch nicht für die Verfahrens-und Gerichtskosten aufkommen. Sie belaufen sich gesamthaft auf rund 70'000 Franken.


