«Kleine Verwahrung» wegen sexueller Handlungen mit Kindern
Bezirksgericht Affoltern verurteilt 47-jährigen Schweizer zu 18 Monaten Gefängnis

Wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Nötigung und Pornografie hat das Bezirksgericht Affoltern einen 47-jährigen Schweizer zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt und eine stationäre Massnahme angeordnet. Wegen erheblicher Gefährdung wird auch ein DNA-Profil erstellt.
Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Mann aus dem Kanton Zug hat während einer Zugfahrt im Sommer 2025 einen damals zwölfjährigen Knaben sexuell bedrängt, ihn unsittlich berührt und weitergemacht, obschon der Knabe mehrfach «Stopp» gesagt hat. Er hat ihn im Zug bis auf die Toilette verfolgt, ehe der Knabe aus Angst in Affoltern ausgestiegen ist – dies, nachdem er ein paar Jugendliche gefragt hatte, ob sie den Peiniger zurückhalten können. Das gelang nicht.
Vor Gericht sprach der Beschuldigte, ein 47-jähriger Schweizer Handwerker, leise und phasenweise kaum verständlich. Grundsätzlich räumte er den Sachverhalt ein, machte aber auch Erinnerungslücken geltend und verweigerte nähere Angaben. Wie sich wohl der bedrängte Knabe gefühlt haben müsse, wollte der Verhandlungsleiter wissen. Der Beschuldigte blieb auch da stumm.
Weiter wird ihm zur Last gelegt, in zwölf Fällen Minderjährigen per Whatsapp Nachrichten und Bilder mit sexuellem Inhalt versandt zu haben. Zudem besass der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon drei Fotos mit kinderpornografischem Inhalt.
Grosses Rückfallrisiko
Der Mann befindet sich derzeit im Strafvollzug. Die Staatsanwaltschaft fordert eine unbedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Nötigung und Pornografie. Der Vollzug sei zugunsten einer stationären Massnahme aufzuschieben. Zudem sei gemäss Art. 93 StGB eine Bewährungshilfe anzuordnen, heisst es in der Anklageschrift. Seit 2007 habe sich der Beschuldigte gleichgelagerter Delikte schuldig gemacht. Das macht sein Vorstrafenregister deutlich: Er pflegte regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen und wurde wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt. Dazu gesellen sich Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Deswegen wurde er damals zu unbedingten Geldstrafen und zu 16 Monaten Freiheitsentzug mit stationärer Behandlung verurteilt, auch wegen einer psychischen Störung.
Eine stationäre Massnahme hält die Staatsanwältin auch jetzt für angezeigt, weil bisherige Massnahmen nichts gebracht hätten – dies zwingend in Verbindung mit entsprechender Medikamentierung.
Und: Weil ein grosses Rückfallrisiko bestehe, trotz jahrelanger Massnahmen, müsse ein DNA-Profil angeordnet werden, argumentierte die Staatsanwältin. Schliesslich sei eine frühere Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden. Aktuell habe der Beschuldigte grosse Angst erzeugt, nicht abgelassen vom Opfer und dieses bewusst in eine Zwangslage versetzt.
Eine Sachverständige der Psychiatrischen Klinik der Universität Zürich wurde zur Gerichtsverhandlung beigezogen. Sie sagte, im Rahmen der damaligen stationären Behandlung seien die Ziele nicht erreicht worden. Eine ambulante Therapie sei vorliegend aussichtslos, auch wegen fehlender Offenheit und Bereitschaft des Beschuldigten mit seiner Lernbehinderung. Sie sprach sich für eine abermalige stationäre Behandlung mit medikamentöser Begleitung aus. Diese wird gemäss Art. 59 StGB auch als «kleine Verwahrung» bezeichnet. Das sei ein mehrmonatiger Prozess, setze aber auch Kooperationsbereitschaft voraus – etwas, das bei früheren Behandlungen nicht vorhanden war. Aus Angst, auch von Nebenwirkungen, habe er damals die medikamentöse Behandlung abgebrochen, sagte der Beschuldigte und deutete aber in der Gerichtsverhandlung seine jetzige Bereitschaft an.
«Dürftiges Aktenfundament»
Der Pflichtverteidiger fordert, sein Mandant sei wegen Nötigung freizusprechen und ihn wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornokonsum zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und 20 Tagen zu verurteilen. Weil er bereits 335 Tage in U-Haft verbracht habe und somit Überhaft bestehe, sei sein Mandant aus dem Gefängnis zu entlassen. «Als allerletzte Chance, sonst können Sie ihn gemäss 59er-Artikel verurteilen», so der Anwalt. Er relativiert die Taten mit dem Hinweis, es sei nicht erstellt, wie oft er den Knaben im Zug intim berührt habe, wohl einmal – höchstens drei bis vier Sekunden. Nötigung liege hier nicht vor, und er habe weder körperliche Gewalt angewendet noch gedroht. Das Gutachten stellt der Verteidiger infrage, spricht von «dürftigem Aktenfundament», «zweifelhafter Risikoeinschätzung» und einer «Verletzung diagnostischer Standards». Es soll zur Verbesserung zurück an den Ersteller, fordert er. Sein Mandant sei nach Abbruch der Behandlung nie mehr verurteilt worden. Eine stationäre Massnahme bezeichnete der Verteidiger in diesem Fall als massiven Eingriff in die Freiheit. Er sei im Rahmen einer ambulanten Massnahme bereit für eine medikamentöse Behandlung. In Replik und Duplik beharrten die Parteien auf ihren Positionen.
Laut seinem Schlusswort ist der Beschuldigte im Rahmen einer ambulanten Therapie für eine medikamentöse Behandlung bereit. «Es tut mir leid, und ich bereue alles. Es war eine einmalige Verfehlung», sagte er und wies darauf hin, dass er eine Wohnung habe, die er nicht verlieren möchte – und dazu eine Jobaussicht.
Nicht genügend Zweifel
Das Bezirksgericht hat nun die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe um zwei auf 18 Monate erhöht und die Sicherheitshaft bis 1. März 2027, längstens bis zum Massnahmenantritt, verlängert. Für das Gericht gibt es keine Zweifel, dass die Übergriffe stattgefunden haben. Der Tatbestand der Nötigung sei ebenfalls gegeben, weil sich der im Zug bedrängte Knabe bedroht gefühlt habe und deshalb auf die Toilette geflüchtet sei. Den Tatbestand der Pornografie habe der Beschuldigte nicht bestritten. Beim Gutachten bestehen für das Bezirksgericht nicht genügend Zweifel; es sei insgesamt schlüssig und gebe keinen Anlass für Ergänzungen oder Richtigstellungen. Auch habe die Verteidigung keinen Antrag auf ein neues Gutachten gestellt. Die stationäre Massnahme, begleitet durch medikamentöse Behandlung, hält das Gericht für erforderlich. Vorliegend sei eine Gefährdung der Sicherheit für Kinder vorhanden und deshalb auch ein DNA-Profil zu erstellen. Eine ambulante Behandlung sei wegen fehlender Offenheit und Bereitschaft nicht möglich, argumentierte das Gericht. Der Schuldspruch ergeht wegen sexueller Handlungen mit Kindern, Nötigung und Pornografie. Der Verurteilte hat auch die Verfahrenskosten (rund 18 000 Franken) zu tragen, derweil die Anwaltskosten (knapp 14 000 Franken) einstweilen auf die Staatskasse genommen werden.
Noch im Gerichtssaal kündigte der Verteidiger des Verurteilten Berufung am Obergericht an.
Urteil DG 260 005 vom 30. Oktober 2026, noch nicht rechtskräftig


