Muss Maschwanden Abstimmung über eine Initiative wiederholen?
Der Gemeinderat Maschwanden muss die Abstimmung über eine Initiative, die auf eine Verhinderung von Mobilfunkantennen abzielt, an der Gemeindeversammlung wiederholen. Wegen des äusserst knappen Ergebnisses hätte man nachzählen müssen, urteilt der Bezirksrat. Der Gemeinderat ficht das Urteil an.

Mit 35 gegen 34 Stimmen lehnte die Maschwander Gemeindeversammlung im Juni 2019 eine Initiative ab. Diese zielt darauf ab, mittels Änderung der Bau- und Zonenordnung (BZO) Sendeanlagen in Kernzonen nur dann zuzulassen, wenn sie weder aus der Nachbarschaft noch aus der weiteren Entfernung optisch wahrgenommen werden können. Zulässig seien hingegen optisch nicht wahrnehmbare kleine Mikrosender, Repeater oder Kleinsender für Wlan. Die Initianten argumentierten vor allem mit Ortsbildschutz (Schonung der Dachlandschaft) und warnten vor gesundheitlichen Gefahren. Der Gemeinderat lehnt die Initiative ab, weil die Beeinträchtigung der Dachlandschaft im Einzelfall geprüft werden muss.
Unterschiedlich formulierte Traktandierung
In die lebhafte und zum Teil hitzige Diskussion über dieses Geschäft mischte sich auch Kritik der Initianten, die sich an dem aus ihrer Sicht vom Gemeinderat nicht neutral formulierten Traktandum «Ablehnung der Initiative» störten. In ihrem Stimmrechtsrekurs sprechen sie von einem tendenziös gehaltenen Beleuchtenden Bericht und von unterschiedlich formulierter Traktandierung; auf diese Rüge tritt der Bezirksrat nicht ein, weil sie zu spät erfolgt ist. In den Augen der Initianten sind ferner die abgegebenen Stimmen nicht richtig ermittelt und das äusserst knappe Ergebnis nicht nachgezählt worden. Im Weiteren sei dem Initiativkomitee verweigert worden, ebenfalls mit einer Powerpoint-Präsentation seine Argumente zu präsentieren – so, wie das der Gemeinderat habe tun können.
Dazu hält der Bezirksrat fest, dass die Stimmberechtigten – trotz vorgängiger Verwirrung – ihren Willen unverfälscht zum Ausdruck bringen konnten. Die unterschiedliche Traktandierung und die behördliche Powerpoint-Präsentation habe jedenfalls nicht zur Verwirrung über den Abstimmungsgegenstand geführt. «Es ist keine Unregelmässigkeit in Bezug auf die Bekanntgabe des Abstimmungsgegenstandes festzustellen», hält der Bezirksrat fest. Er pflichtet aber den Rekurrenten bei, dass ihnen im Sinne einer Gleichbehandlung eine solche Powerpoint-Präsentation hätte zugestanden werden müssen. Den Einwand des Gemeinderates, er habe die Anfrage für eine Präsentation zu spät erhalten, lässt der Bezirksrat nicht gelten. Der Vorsteher hätte den Inhalt drei Stunden vor der Gemeindeversammlung zumindest rudimentär prüfen können. Hier liege keine Unregelmässigkeit vor.
Aufgrund des knappen Abstimmungsergebnisses hätte der Gemeindepräsident jedoch förmlich eine Nachzählung anordnen müssen. Dass die Stimmenzähler laut Aussage des Versammlungsleiters die Stimmen mehrfach gezählt haben, sei nicht protokolliert worden. In diesem Protokoll hätte sowohl das Ergebnis der ersten Auszählung und der Nachzählung ersichtlich sein sollen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Der Bezirksrat stützt sich auf bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in solchen Fällen ein Abstimmungsergebnis mit relevanten Zählfehlern behaftet sein kann. «Aus diesem Grund greift vorliegend die Tatsachenvermutung, dass das Abstimmungsergebnis mit relevanten Zählfehlern behaftet ist», hält der Bezirksrat fest. Deshalb sei die Abstimmung zur Änderung der BZO an der nächstmöglichen Gemeindeversammlung zu wiederholen.
«Gewisse Unzulänglichkeiten» in Kauf nehmen
Wann das der Fall sein wird und ob es tatsächlich zu einer zweiten Abstimmung kommt, steht noch in den Sternen. Denn der Gemeinderat hat den Entscheid des Bezirksrates ans Verwaltungsgericht weitergezogen. Er zitiert dabei bundesgerichtliche Rechtsprechung, in der unterschieden wird, ob es sich um einen Urnengang oder um eine Abstimmung an einer Gemeindeversammlung handelt. Im Falle einer Versammlungsdemokratie urteilt das Bundesgericht «weniger streng als bei Urnengängen». Es hält in diesem Zusammenhang fest: «Die Durchführung einer Gemeindeversammlung darf nicht durch übermässige bzw. unverhältnismässige Massnahmen (…) gefährdet werden. Gewisse Unzulänglichkeiten sind bei einer Versammlungsdemokratie in Kauf zu nehmen.»
Eine Rüge, dass nach der Diskussion und dem verwirrendem Prozedere falsch gezählt worden sei, habe es an der Versammlung nicht gegeben, sagt Gemeindepräsident Christian Gaba-thuler. Er betont, dass der Gemeinderat jedes Abstimmungsergebnis akzeptieren müsse. Es gehe ihm nur darum, wie mit knappen Abstimmungsresultaten rechtmässig umgegangen werden müsse. «Hier handelt es sich um ein laufendes Verfahren. Das Urteil steht noch aus. Es dürfte aber auch für andere Gemeinden im Kanton Zürich von Interesse sein», hält der Gemeindepräsident fest.


