Showdown in der Tiefgarage

Anlageberater vor Gericht – Fall geht zurück an die Staatsanwaltschaft

Erst scheiterte die lange dauernde Vergleichsverhandlung, dann dauerte die Hauptverhandlung nur wenige Minuten: Der Einzelrichter am Bezirksgericht Affoltern wies den Fall an die Staatsanwaltschaft zurück. (Archivbild -ter.)

Hat der 65-jährige, aus Deutschland stammende Anlageberater in einer ­Ämtler Gemeinde einen in der Anklage nicht näher beschriebenen Mann im Juli 2023 in einer Tiefgarage beleidigt, mit der Faust geschlagen und ihm ins ­Gesicht gespuckt? Also Beschimpfung und Tätlichkeiten begangen, wie in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III aufgeführt ist.

Ins Gesicht gespuckt?

Laut dieser Anklage soll der Beschuldigte seinem Kontrahenten auf Englisch «du bist krank» gesagt haben. «Nein, du bist krank», erwiderte dieser. Worauf ihm der Beschuldigte mit der Faust gegen Brust und Arme geschlagen und ihn zu treten versucht haben soll. Während der Angegriffene den Tritten ausweichen konnte, soll er vom Beschuldigten angeschrien, mit «Bitch» beleidigt und ins Gesicht bespuckt worden sein. Laut Staatsanwaltschaft hat sich der Geschädigte beim Abwehren der Schläge am Arm sowie am linken Finger Rötungen und ein leichtes Hämatom am linken Oberarm zugezogen. «Durch das Verhalten des Beschuldigten fühlte sich der Geschädigte beschmutzt und erniedrigt, litt unter Schlafstörungen und Angstzuständen und hatte in der Zeit nach dem Vorfall das Gefühl, sich die Spucke vom Gesicht wegwischen zu müssen», heisst es in der Anklageschrift. Über den Auslöser dieser Auseinandersetzung ist in der Anklageschrift nichts zu erfahren; die beiden Parteien äusserten sich ebenfalls nicht dazu. Im Gespräch mit dem Journalisten stellt der Beschuldigte den in der Anklage dargelegten Sachverhalt jedoch vehement in Abrede. Wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten beantragt die Staatsanwaltschaft III eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 80 Franken (entsprechend 3200 Franken) sowie eine Busse von 1000 Franken. Dies bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Erfolglose Vergleichsverhandlung

Die Hauptverhandlung in diesem Fall war am letzten Freitag auf 9 Uhr ­angesetzt. Sowohl der NZZ- als auch der ­«Anzeiger»-Journalist musste sich ­gedulden. Erst nach rund einer halben Stunde wurde bekannt, dass sich die beiden Parteien im Gerichtssaal zu einer Vergleichsverhandlung trafen, von der die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Diese dauerte über die Mittagszeit ­hinaus und brachte kein Resultat. Also ­setzte der Einzelrichter die öffentliche Hauptverhandlung auf 14 Uhr an. Auch diese dauerte nur wenige Minuten. Die Anwältin des Beschuldigten beantragte einen Abbruch der Verhandlung. Weil gleichzeitig ein weiteres Verfahren in einer anderen Angelegenheit hängig ist, sei dies nicht vereinbar mit dem in ­Artikel 29 der Strafprozessordnung ­verankerten Grundsatz der Verfahrenseinheit. «Alle erhobenen Vorwürfe ­müssen in der gleichen Verhandlung behandelt werden», forderte sie. Zudem sei ihr Mandant derzeit nicht verhandlungsfähig; ein Arztzeugnis werde ­nachgereicht. Der Einzelrichter folgte diesem Ansinnen und weist den Fall an die Staatsanwaltschaft III zurück. Er kenne die Gründe nicht, weshalb die Anklagebehörde die Verfahren ­­getrennt habe, sagte er und brach die Verhandlung ab. Wann die Neuauflage ­stattfinden wird, ist noch nicht bekannt.

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