«Wir haben für unsere Tochter gekämpft»
Hedingen: Bundesgericht lehnt Beschwerde ab

Im Fall der Primarschülerin, die von der Schule Hedingen in eine Halbklasse mit nur einem weiteren Mädchen und elf Knaben eingeteilt worden war, hat das Bundesgericht vergangene Woche einen Entscheid gefällt. Es weist die Beschwerde der Eltern als unbegründet ab, soweit es darauf eintritt. Entscheidend war bei der Beurteilung nicht, dass die Klasseneinteilung ideal oder die Geschlechterverteilung ausgewogen gewesen wäre, sondern, dass die Schule nach Auffassung des Bundesgerichts sachliche Gründe für genau diese Einteilung hatte und ihren Ermessensspielraum nicht verfassungswidrig überschritten hat.
Weder das Bundesrecht noch das Zürcher Recht geben Eltern beziehungsweise einem Kind einen Anspruch darauf, einer bestimmten Schulklasse zugeteilt zu werden. Für die 3. Klassen standen 28 Jungen und nur 15 Mädchen zur Verfügung. Deshalb akzeptierte das Bundesgericht die Einschätzung, dass vier geschlechtermässig ausgewogene Klassen von vornherein nicht gebildet werden konnten. Die Schule durfte deshalb andere gesetzliche Kriterien stärker gewichten. Sie argumentierte vor allem damit, dass die beiden Mädchen bereits zuvor gemeinsame Förderung erhalten hätten und dies gut funktioniert habe. Diese Fördergemeinschaft sollte durch die erneute Einteilung in die gleiche Klasse aufrechterhalten werden. Dies erachtete das Bundesgericht als sachlichen Grund.
Nach Auffassung des Bundesgerichts hatten die Eltern nicht genügend dargelegt, weshalb die Tochter für ihren Lernerfolg mehr Mitschülerinnen brauche oder weshalb die Beschulung mit mehr Jungen ihr schulisches Fortkommen beeinträchtigte. Auch aus Standortgesprächen und Fachberichten der Lehrpersonen im Vorfeld ergab sich laut Urteil keine Unzumutbarkeit. «Hier spielt stark mit, dass unsere Bedenken im Sommer alle hypothetisch waren, weil unsere Tochter ja noch gar nicht in einer solchen Situation war. Unsere Bedenken haben sich dann jedoch im Verlauf des Schuljahres leider bestätigt», so die Mutter. Die konkreten Auswirkungen der Klassenzuteilung seien erst nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts sichtbar geworden, und beim Bundesgericht waren diese Argumente wegen des Novenverbotes nicht zugelassen worden. Das Bundesgericht verneinte auch eine indirekte Diskriminierung, weil es die starke Untervertretung der Mädchen in der Halbklasse zwar sah, aber daraus keine resultierende besondere Benachteiligung der Tochter als genügend dargelegt beziehungsweise festgestellt ansah. Entscheidend dürfte aber gewesen sein, dass die extreme Verteilung nur einen Teil des Unterrichts betrifft.
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