Strengere Anforderungen für Tempo 30 durch den Bund
Seit Oktober gelten strengere Bundesvorschriften für Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen

Wer in Ottenbach, Aeugst oder Obfelden auf einer Hauptverkehrsachse mit Tempo 30 unterwegs ist, wird auch künftig im gemächlicheren Tempo unterwegs sein. Denn die seit Anfang Oktober geltenden neuen Bundesbestimmungen haben keine Auswirkungen auf bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen im Bezirk Affoltern. Das hält die Zürcher Baudirektion auf Anfrage des «Anzeigers» fest. Auch ihre bisherige Bewilligungspraxis müsse der Kanton nicht grundsätzlich ändern, heisst es.
Hinter der neuen Bundesregelung steht ein Vorstoss des Luzerner FDP-Nationalrats Peter Schilliger. Seine im März 2024 vom Parlament überwiesene Motion verlangt, dass Hauptverkehrsachsen ihre Funktion behalten und Temporeduktionen nicht dazu führen, dass Autofahrer auf Quartierstrassen ausweichen. Ein generelles Verbot von Tempo 30 auf Hauptstrassen gibt es deshalb nicht. Allerdings gelten seit dem 1. Oktober strengere Anforderungen. Wer auf einer verkehrsorientierten Strasse die Geschwindigkeit reduzieren will, benötigt weiterhin ein Gutachten. Dieses muss neu ausdrücklich nachweisen, dass dadurch kein unerwünschter Ausweichverkehr in Wohnquartiere entsteht.
Für den Kanton Zürich ist das laut Baudirektion nichts grundsätzlich Neues. Bereits bisher habe man darauf geachtet, dass eine Temporeduktion die Funktion der betreffenden Strasse nicht beeinträchtige. Einzig die Auswirkungen auf mögliche Ausweichrouten müssten künftig vertiefter untersucht werden.
Im Bezirk Affoltern gibt es mehrere Tempo-30-Abschnitte auf übergeordneten Verkehrsachsen. Dazu gehören Strassen im Ottenbacher Dorfzentrum sowie Abschnitte in Aeugst. Auch in Maschwanden und Obfelden wurden Geschwindigkeitsbeschränkungen eingeführt. In Ottenbach gilt seit 2024 auf mehreren Hauptverkehrsachsen Tempo 30. Ausschlaggebend dafür war allerdings der Lärmschutz. Die neue Bundesregelung ändert daran nichts, wie die Baudirektion bestätigt. Sie verweist auf das eidgenössische Umweltschutzgesetz. Werden die gesetzlichen Lärmgrenzwerte überschritten, besteht eine Pflicht zur Lärmsanierung. Eine Temporeduktion kann eine solche Massnahme sein. Da das Bundesgesetz über den Verordnungen des Bundesrates steht, werden bestehende, aus Lärmschutzgründen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen durch die neuen Vorschriften nicht aufgehoben.
Mobilitätsinitiative hat Auswirkungen
Auch auf der Obfelder Dorfstrasse bleibt Tempo 30 bestehen. Dort gilt seit diesem August auf einem Abschnitt eine entsprechende Beschränkung. Die Baudirektion verweist allerdings auf einen anderen Grund: Die Dorfstrasse ist inzwischen eine Gemeindestrasse und keine verkehrsorientierte Kantonsstrasse mehr. Anders präsentiert sich die Situation bei der Toussen-Kreuzung in Obfelden. Dort hat die Kantonspolizei Tempo 30 bereits verfügt. Das dazugehörige Strassenprojekt ist laut Baudirektion allerdings noch nicht festgesetzt. Die Geschwindigkeitsanordnung liegt somit vor, während das Bauprojekt noch einen weiteren Verfahrensschritt durchlaufen muss. In Maschwanden gilt seit Kurzem ebenfalls auf einem Abschnitt der Ortsdurchfahrt Tempo 30. Die Beschränkung war bereits im Zusammenhang mit der Sanierung der Dorfstrasse angekündigt worden. Sie betrifft den Abschnitt zwischen den Liegenschaften Nummer 24 und 79 und ist Teil der von der Gemeinde geplanten Tempo-30-Zone im Siedlungsgebiet.
Während die neuen Bundesvorschriften für den Bezirk Affoltern vorerst wenig ändern, könnte die Zürcher Mobilitätsinitiative grössere Auswirkungen haben. Das Stimmvolk hatte sie im November 2025 angenommen. Seit Juni 2026 gelten die entsprechenden Änderungen des kantonalen Strassengesetzes. Die Initiative verlangt, dass Geschwindigkeitsreduktionen auf Staatsstrassen und Strassen von überkommunaler Bedeutung möglichst vermieden oder auf kurze Abschnitte beschränkt werden. Damit geht die kantonale Regelung weiter als die neuen Bundesvorschriften. Das kann insbesondere Strassenprojekte betreffen, bei denen Tempo 30 als Lärmschutzmassnahme vorgesehen ist. Laut Baudirektion muss die Abwägung zwischen Lärmschutz und Verkehrsfluss aufgrund der neuen gesetzlichen Ausgangslage nochmals vorgenommen werden. Dadurch könnten sich künftige Projekte verzögern.


