«Unter aller Sau» – die Ex-Freundin vergewaltigt, genötigt und mit dem Tod bedroht
28 Monate Gefängnis für 24-jährigen Schweizer – 12 Monate unbedingt
Er hat die Ex-Freundin vergewaltigt, genötigt, sogar mit dem Tod bedroht und sie via Kommentarfunktion der Twint-App mit den übelsten Beschimpfungen eingedeckt – und dazu auch eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes verbal attackiert. Das Bezirksgericht Affoltern hat den 24-jährigen Schweizer wegen mehrfacher Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, wovon er 12 Monate im Gefängnis absitzen muss.
Vor Gericht kam das abgekürzte Verfahren zur Anwendung, nachdem der Pflichtverteidiger zusammen mit dem Beschuldigten einen Urteilsvorschlag formuliert hatte. Das Gericht war einverstanden und verurteilte den Mann antragsgemäss. Er befindet sich seit Oktober 2025 im vorzeitigen Strafvollzug.
«Unter aller Sau»
Der Gerichtspräsident fand drastische Worte und bezeichnete die Verfehlungen «unter aller Sau». Den schwersten Straftatbestand stellt die Vergewaltigung dar. In einem Zimmer eines nicht näher bezeichneten Hotels vollzog der Beschuldigte im März 2025 den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Frau.
In der 27 Seiten umfassenden Anklageschrift sind Dutzende von Textnachrichten aufgeführt, in denen der Mann sein Opfer in einer widerlichen Fäkalsprache beleidigte und sie auch bedrohte, mehrfach mit dem Tod. «Ebe wie gseit, pass uf dich uf, wenn ich in … ume bin. Dich schlah ich z’tod.» Dann schrieb er: «Schad, dass mir d’Bulle damals de Schlagstock gno händ … de wär parat gsi für dis Gsicht …» Er drohte, ihr die Nase zu brechen, nannte sie Nutte, Schlampe und deckte sie auch mit anderen Fäkalwörtern ein. Nötigung und Drohungen erzeugten beim Opfer grosse Angst. Nach vielen weiteren Entgleisungen rang sich die Frau schliesslich im Juni 2025 zu einer Anzeige bei der Polizei durch. Unklar, wie es zu diesem Zerwürfnis kam – das kam im abgekürzten Verfahren nicht zur Sprache.
Weitere Opfer verbaler Attacken
Die Ex-Freundin war nicht einziges Opfer von verbalen Attacken. Im Mai 2025 deckte der Mann eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes mit nicht zitierbaren Beleidigungen ein. Laut Anklage tat er dies, um die Frau damit unter Druck zu setzen und sie dazu zu zwingen, für ihn diese Nacht noch eine Übernachtungsmöglichkeit zu organisieren. Das machte sie auch, aber nicht wegen seiner Drohungen, sondern aufgrund ihres Arbeitsbereichs als zuständige Sachbearbeiterin des Sozialdienstes. Ein anderes Mal drohte er ihr: «Machen Sie ruhig eine Anzeige gegen mich, dann habe ich wenigstens einen Schlafplatz für den Rest des Jahres … du scheiss dummi …»
Zwischen Herbst 2024 und Sommer 2025 gab er mehrere Male Marihuana in unbekannter Menge an unbekannte Drittpersonen und die Ex-Freundin, das Opfer, ab – teilweise gegen Geld. In seiner Wohnung fand man 400 Gramm getrocknetes Marihuana. Laut Anklage hatte das einen Verkaufswert von 4000 Franken. Er kaufte die Drogen zuvor für 1000 Franken und konsumierte auch selbst, wodurch ihm Übertretung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt werden. Im Rahmen einer kurzen Befragung machte der Beschuldigte mit leiser Stimme in knapper Form Angaben zu seiner Person und verzichtete auf ein Schlusswort. Er ist ohne Beruf und erwerbslos, möchte aber nach Verbüssung der Gefängnisstrafe eine Lehre beginnen – wohl kein einfacher Weg, auch angesichts seiner drei Vorstrafen: unter anderem wegen Betäubungsmittelvergehen und Vergehen gegen das Waffengesetz. Nicht näher zu Sprache kam der Umstand, dass der Mann nach Verbüssung der Strafe eine IV-Rente beziehen kann.
Ein Rayonverbot
Das Bezirksgericht akzeptierte den Urteilsvorschlag. Wegen Vergewaltigung, mehrfacher und versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung und Beschimpfung, der versuchten Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfachen Vergehens und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes resultieren 28 Monate Gefängnis. 12 Monate werden vollzogen, für 16 Monate gilt eine vierjährige Bewährungsfrist. 170 Tage hat er durch U-Haft und vorzeitigen Vollzug erstanden. Die Busse beträgt 300 Franken. Eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 30 Franken wird widerrufen. So werden für ihn 5400 Franken fällig. Für die Dauer von vier Jahren gilt ein absolutes Kontaktverbot zu seiner Ex-Freundin, und er darf das Gebiet ihrer Wohngemeinde – Ausnahmen: Durchfahrt und ÖV – für vier Jahre nicht betreten (Rayonverbot). Zudem muss er dem Opfer 7500 Franken Genugtuung leisten. Die Zivilforderung der Sozialdienst-Mitarbeiterin wird auf den Zivilweg verwiesen. Mit Ausnahme der Kosten für den Pflichtverteidiger (knapp 16000 Franken) muss er die Verfahrenskosten von gut 5000 Franken übernehmen. Die Kosten der Vertreterin der Privatklägerin (5000 Franken) werden – wie beim Anwalt – auf die Staatskasse genommen. Letztlich wird dem Verurteilten die Weisung erteilt, im Rahmen einer Eignungsabklärung beim Amt für Justizvollzug das Lernprogramm (DoLaS) für angepasstes Sexualverhalten zu absolvieren.
Urteil DH 250 005 vom 30. Januar 2026, abgekürztes Verfahren


